Erklärung des Kurfürstlich-Hessischen Außenministeriums vom 9.5.1843 zur Übereinkunft mit Frankfurt über die gegenseitige Beitreibung der Untersuchungskosten in Polizei- und Criminalfällen. Falls kurhessische oder Frankfurter Untertanen von dem jeweils anderen Staat zur Bezahlung von Untersuchungskosten verurteilt werden, dann soll die zuständige Obrigkeit diese bei ihrem Untertan eintreiben und in voller Höhe der Gegenseite übergeben. Falls der Verurteilte wegen Armut dazu nicht in der Lage ist, so muss dies nachgewiesen werden.

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Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main