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Anweisung: Wenn Einsprüche gegen polizeiliche Strafverfügungen und Erkenntnisse in Angelegenheiten der Administrativ-Justiz nicht binnen zehn Tagen erfolgen und nicht binnen vier Wochen die vermeintliche Rechtfertigung eingereicht wird, darf die Vollziehung der in Frage stehenden Maßnahme nicht aufgehalten werden (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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