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Verordnung: Die Unrichtigkeiten, die aus den eingereichten Aktivlehen zu erkennen sind, sollen durch die beigefügten Exemplare beseitigt werden. Der Empfang dieser Unterlagen ist vom herrschaftlichen Vasallen oder seinem Verwalter auf dem schriftlichen Empfangsschein zu bestätigen und innerhalb von sechs Wochen ausgefüllt zurückzugeben (Ausfertigung liegt zweifach vor)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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