Kurfürst Philipp von der Pfalz verschafft dem Servitenkloster Germersheim dessen Zehnten zu Erlenbach wieder. Diesen hatte einst Hans von Talheim, Vogt zu Germersheim, wegen des Totschlags an seinem Schwiegervater Peter von Mühlhofen (Mulhoven) durch Reinhard von Hohenberg gerichtlich erlangt und dann an das Kloster Germersheim gegeben, damit dort Messen und Jahrzeiten für Peter begangen werden. Dazu hatte Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, Vetter und Vater Philipps, die Zustimmung als Lehnsherr gegeben, aber die Bedingung gestellt, dass das Kloster nach Hans' Tod einen zum Schild geborenen Edelmann stelle, der das Lehen erhalten solle. Als das Kloster dies versäumte, fiel der Zehnt an den Pfalzgrafen heim, der es an Orendel von Gemmingen verliehen und nun wieder von diesem erlangt hat. Es folgen die näher genannten Bedingungen der Wiederzustellung Philipps: 1. Das Kloster ist fortan dem Pfalzgrafen keinen Lehnsmann mehr schuldig, wohingegen das Kloster eine näher erläuterte Messe zu Germersheim schuldig ist. 2. Das Kloster versieht die im Schloss [Germersheim] neugebaute Schlosskapelle, welche die alte Pfarrei war, mit näher geregelten Messen und Gottesdienste, sobald der jetzige Kaplan Nikolaus stirbt oder eine andere Pfründe erhält. 3. Die Klosterbrüder sollen für den Pfalzgrafen, dessen Ehefrau Margarete sowie beider Eltern und Kinder vier Mal im Jahr am Montag nach jeder Fronfasten eine näher geregelte Messe begehen und ihr Gedenken verkünden. Dies sollen sie auch in näher geregelter Weise für die verstorbenen Peter von Mühlhofen, seine Ehefrau Margarethe von Kettenheim, Hans von Talheim, dessen Ehefrau Katherina von Mühlhofen sowie ihre Eltern und Kinder tun. [4.] Die Klosterbrüder sollen das dafür Notwendige von ihrer geistlichen Obrigkeit erlangen. [5.] Der Pfalzgraf verspricht dem Kloster seinen Schutz und Schirm für ihren Rechtsgang in weltlichen Angelegenheiten vor ihm, seinen Räten, dem Hofgericht oder gewiesenen Instanzen.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz verschafft dem Servitenkloster Germersheim dessen Zehnten zu Erlenbach wieder. Diesen hatte einst Hans von Talheim, Vogt zu Germersheim, wegen des Totschlags an seinem Schwiegervater Peter von Mühlhofen (Mulhoven) durch Reinhard von Hohenberg gerichtlich erlangt und dann an das Kloster Germersheim gegeben, damit dort Messen und Jahrzeiten für Peter begangen werden. Dazu hatte Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, Vetter und Vater Philipps, die Zustimmung als Lehnsherr gegeben, aber die Bedingung gestellt, dass das Kloster nach Hans' Tod einen zum Schild geborenen Edelmann stelle, der das Lehen erhalten solle. Als das Kloster dies versäumte, fiel der Zehnt an den Pfalzgrafen heim, der es an Orendel von Gemmingen verliehen und nun wieder von diesem erlangt hat. Es folgen die näher genannten Bedingungen der Wiederzustellung Philipps: 1. Das Kloster ist fortan dem Pfalzgrafen keinen Lehnsmann mehr schuldig, wohingegen das Kloster eine näher erläuterte Messe zu Germersheim schuldig ist. 2. Das Kloster versieht die im Schloss [Germersheim] neugebaute Schlosskapelle, welche die alte Pfarrei war, mit näher geregelten Messen und Gottesdienste, sobald der jetzige Kaplan Nikolaus stirbt oder eine andere Pfründe erhält. 3. Die Klosterbrüder sollen für den Pfalzgrafen, dessen Ehefrau Margarete sowie beider Eltern und Kinder vier Mal im Jahr am Montag nach jeder Fronfasten eine näher geregelte Messe begehen und ihr Gedenken verkünden. Dies sollen sie auch in näher geregelter Weise für die verstorbenen Peter von Mühlhofen, seine Ehefrau Margarethe von Kettenheim, Hans von Talheim, dessen Ehefrau Katherina von Mühlhofen sowie ihre Eltern und Kinder tun. [4.] Die Klosterbrüder sollen das dafür Notwendige von ihrer geistlichen Obrigkeit erlangen. [5.] Der Pfalzgraf verspricht dem Kloster seinen Schutz und Schirm für ihren Rechtsgang in weltlichen Angelegenheiten vor ihm, seinen Räten, dem Hofgericht oder gewiesenen Instanzen.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, {67 Nr. 821, 3 Verweisung 1}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Perpetuum III (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1500 August 27 (uff dorstag nach sanndt Bartholomeus tag)
fol. 1r-3r
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz
Inseriert in einer Urkunde des Klosters Germersheim, s. GLAK 67 Nr. 820, fol. 1r-3v (Nr. 3).
Gemmingen, Orendel von; kurpfälzischer Kammermeister, Vogt zu Germersheim, 1464-1520
Hohenberg, Reinhard von; vor 1500
Kettenheim, Margarethe von; m. Peter von Mühlhofen, vor 1500
Mühlhofen, Katharina von; m. Hans von Talheim, erw. 1463, 1475 tot
Mühlhofen, Peter von; 1463 tot
Nikolaus; Kaplan zu Germersheim, erw. 1500
Talheim, Hans von; Vogt zu Germersheim, ux. Katharina von Mühlhofen, erw. 1463, 1481
Erlenbach bei Kandel GER
Germersheim GER
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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