Veit [Sürg] von Sürgenstein zu Oberreitnau beurkundet als Vormund und Vogt der Witwe und hinterlassenen Kinder des Friedrich Humpis von Waltrams zu Schomburg, dass er Hans Streicher d. J., den ehelichen Sohn des bereits verstorbenen Hans Streicher d. Ä. zur Linden und der Katharina Brieler, gegen eine nicht näher beschriebene, gleichwohl quittierte Gegenleistung aus der Leibherrschaft seiner Schutzbefohlenen entlassen hat. Demnach spricht der Aussteller genannten jüngeren Hans von allen Einschränkungen, Leistungen und Lasten los, zu denen dieser seiner "vogtfrawen vnd vormundtskindern" bis jetzt von Leibeigenschafts wegen verpflichtet gewesen ist, verzichtet in deren, ihrer Erben und seiner möglichen Amtsnachfolger Namen auf deren bisheriges Eigentum und begibt sich aller daran hängenden Gerechtigkeiten, Ansprüche und Forderungen an dem Freigelassenen bzw. gegen denselben, dem er hiermit zugleich anheim stellt, nach Belieben neue Eigenschaft, Schutz und Schirm oder Bürgerrecht bei Herren, Städten "vnd sonst allenthalben" zu suchen und anzunehmen, wobei er durch ihn, den Aussteller, oder seine Klienten und deren Erben keinerlei Einsprache oder Behinderung gewärtigen muss. Doch muss Streicher sich auch namens seiner Erben verpflichten, kein Vermögen, das ihm oder ihnen von Eigenleuten der Humpis'schen Erben inner- oder außerhalb der Herrschaft Schomburg "oder derselben stür" anfällt, nach auswärts zu ziehen, sie hätten sich denn zuvor mit den zuständigen Gerichtsherren, "wie sich gebürt", vertragen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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