Anspruch auf Einhaltung eines Vertrages, den Nachlaß des Wilhelm Roeders, besonders dessen Stockgüter in Heinsberg betreffend. Nach seinem kinderlosen Tod blieb zunächst seine Witwe Leibzüchterin. Die Appellanten beanspruchten als Nachkommen einer Schwester dieser Witwe und nächste Verwandte die Güter, aber auch Nachkommen von Wilhelms Vater Rutger aus einer ersten Ehe, die Appellaten, stellten Ansprüche. Der Streit konnte zunächst vor Vogt, Statthalter und Schöffen des Gerichts Heinsberg unter den drei Parteien verglichen werden. Die Drittel wurden ausgelost. Später ließ sich Gerhard von Wierdt von Wilhelm Roeders Schwester Elisabeth, die als Nonne längst verzichtet hatte, ihre Ansprüche zedieren. Die Zession wird wegen Formfehlers (sitzend anstatt stehend erfolgt) nicht akzeptiert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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