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Verordnung: Die Erkennung körperlicher Strafen von Seiten der Zivilgerichte gegen Militärpersonen ist gemäß Verfügung vom 9. Dezember 1829 untersagt. Degradierte Personen sind davon ausgenommen (ein Überweisungsschreiben anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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