Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz, wonach der Appellant dem Appellaten eine jährliche Rente von 20 Maltern Roggen und 7 Goldgulden und die rückständigen Renten bezahlen oder andernfalls der Appellat in das verschriebene Unterpfand immittiert werden soll. Die Forderung des Appellaten beruht auf verschiedenen Rentverschreibungen von 1455, 1471 und 1472, durch die seinen Vorfahren der Dattenberger (Dadenberger) Zehnt und als Unterpfand der Dattenbergshof zu Lamersdorf (Kr. Düren) verschrieben worden ist. Der Appellant bestreitet, daß es sich um eine Erb- und Fahrrente, die unablösbar sei, handle. Er wendet ferner ein, daß das Lehnsgericht Wilhelmstein unzuständig gewesen sei, weil der Zehnt zu Lamersdorf kein Lehen, sondern ein freies adeliges Allodialgut sei. Die Sache hätte also vor einem ordentlichen Schöffengericht verhandelt werden müssen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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