Die Appellanten erklären, ihr Vorfahr, der Kölner Bürgermeister von Cronenberg, habe, nachdem der Vorfahr der Appellaten, Wilhelm von Orsbeck zu Efferen, insgesamt über 3000 Rtlr. nicht verzinst habe, 1640 auf Immission in die als Sicherheit gesetzten, bei Bonn gelegenen sog. Bongarts Güter geklagt. 1645 sei die Immission und 1670 dann die endgültige Eigentumsübertragung erfolgt. Gegen den Spruch des Hohen Weltlichen Gerichtes Bonn hätten die Vorfahren der Appellaten zwar an das kurfürstliche Weltliche Hofgericht in Köln appelliert, diese Appellation dann aber nicht weiterverfolgt. Die Appellaten hätten dann aber, nachdem der Besitz über lange Jahre, mehr als die Verjährungsfrist ausmache, und seit 5 Generationen in Besitz und Eigentum der Familie der Appellanten gewesen sei, beim Offizial des Bonner Propstes auf Liquidation geklagt. Gegen die Zuständigkeitserklärung des Offizials hätten sie am Kölner Offizialatsgericht geklagt, das das Verfahren an das Weltliche Hofgericht als damals tätige Instanz verwiesen habe. Die Appellation richtet sich dagegen, daß das Hofgericht die Appellanten zur Herausgabe einer Abrechnung anwies. Diese wenden ein, der Spruch sei aufbloße Vorlage alter, von den Appellaten als die damals geführten Akten bezeichneter und in keiner Weise überprüfter Akten ergangen. Dem Tenor sowohl der Immission wie der Übertragung nach seien ihre Vorfahren zunächst in den unwiderruflichen Besitz (irrevocabilis possessio) und dann das Eigentum (proprietas et civile dominium plenissima) der Güter gekommen und daher nicht zur Buchführung für eine eventuelle Liquidation verpflichtet gewesen. Nach so langer Zeit und dem Wechsel über mehrere Generationen sei, abgesehen von der Verjährung aller Ansprüche, ein Nachweis insbesondere über die aufgewandten Unkosten und damit eine gerechte Abrechnung nicht mehr möglich. Die Appellaten bestreiten die Rechtmäßigkeit insbesondere der Eigentumsübertragung von Lehensgütern ohne Konsens des Lehensherren. Zudem sei zweifelhaft, ob Wilhelm von Orsbeck als Geistlicher (Trierer Domherr) die Erbgüter in dieser Form habe als Sicherheit setzen und die Immission habe erkannt werden dürfen. Auf die Kadukerklärung des Lehens durch den Bonner Propst gegenüber von Diepenthal und Neubelehnung des Franz Heinrich Faber wurde verwiesen, worauf ein langjähriges Gerichtsverfahren zwischen altem und neuem Lehensinhaber entstand. Die Appellaten beanspruchen Rechtsnachfolgerechte Fabers. Mit Urteil vom 1. Februar 1751 sprach das RKG die Appellanten von der 1713 von den Appellaten gegen sie erhobenen Feudalklage frei. Nach Citatio ad reassumendum vom 14. Juli 1777 wurde darum gestritten, inwieweit nach dem Urteil von 1751 noch ein Streitgegenstand vorhanden sei, dessentwegen die Zitierten ad reassumendum erscheinen müßten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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