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Anweisung: Bis auf anderweitige Verordnung soll das im Umlauf befindliche unkonventionsmäßige Hessen-Kassel'sche Geld in den Grenzorten für den täglichen Handel weiter im Verkehr bleiben
Anweisung: Bis auf anderweitige Verordnung soll das im Umlauf befindliche unkonventionsmäßige Hessen-Kassel'sche Geld in den Grenzorten für den täglichen Handel weiter im Verkehr bleiben
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Gießen, 1791 April 16
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Kassel
nur Xerokopien
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