Verordnung: Durch die Übertragung der Forstgerichtsbarkeit auf die Gerichte sollen zur Unterstützung bei Fachfragen, welche die Gesuche um Erlass, Milderung, Verwandlung oder Verschiebung der Vollziehung von Forst-, Jagd- und Fischereistrafen im Wege der Gnade betreffen, Forstbeamte hinzugezogen werden (Ausfertigung drei Mal vorhanden)