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Verordnung: Durch die Übertragung der Forstgerichtsbarkeit auf die Gerichte sollen zur Unterstützung bei Fachfragen, welche die Gesuche um Erlass, Milderung, Verwandlung oder Verschiebung der Vollziehung von Forst-, Jagd- und Fischereistrafen im Wege der Gnade betreffen, Forstbeamte hinzugezogen werden (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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