Abt Hainrich von Schussenried, Lehrer der geistl. Rechte, entscheidet auf Bitten der Parteien auf einem Tag zu Mengen Streitigkeiten zwischen Abt Johann von Salem, Steffan und Schwighart von Gundelfingen einerseits und Graf Andriß v. Sonnenberg, Herr zu Scheer, andererseits, über die Hoch- und Niedergerichte im Weiler zu Burgau und außerhalb des Weilers wie folgt: 1. Das Hochgericht im Weiler Burgau und außerhalb desselben, soweit sich dessen Grund und Boden erstreckt, gehört dem Grafen Andriß. 2. Das Niedergericht über die Untertanen, Hintersassen und Fremden, die im Weiler Burgau Frevel begehen, gebührt dem Abt und dem Herrn von Gundelfingen, die berechtigt sind, die Frevler vor ihre Gerichte zu ziehen, wo sie wollen. 3. Die Untertanen des Abtes und des Herrn v. Gundelfingen, die im Weiler Burgau ansässig sind, und außer Etters auf Grund und Boden von Burgau Frevel begehen, gehören ebenfalls vor das Niedergericht ihrer Herren und nicht des Grafen. 4. Wenn die Untertanen von Burgau außer Etters auf Grund und Boden von Burgau mit Fremden freveln, die ins Niedergericht gehören, so sollen die Frevel zur Hälfte dem Abt von Salem und Herrn v. Gundelfingen und zur anderen Hälfte dem Grafen zustehen, die Frevler aber allein vor des Grafen Gericht gestellt werden. 5. Frevel, die von Fremden außer Etters auf Grund und Boden von Burgau begangen werden, stehen allein dem Grafen Andris zu, der sie, wo es ihm beliebt, vor Gericht stellen kann. Es werden drei gleichlautende Urkunden ausgestellt und jeder Partei ein Expl. ausgehändigt