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Verordnung: Das Budget der Forstverwaltung für das Jahr 1831 wird hiermit bekannt gemacht. Nach Festsetzung der Kredite hat sich jeder Rentbeamte danach zu richten. Überziehung ist zu vermeiden und wenn notwendig, ist Nachforderung rechtzeitig anzumelden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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