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Anweisung: Alle Hofgerichts-Advokaten haben ihre Substituten anzuweisen, das bei ihrer Abwesenheit die Botenmeister bei der Annahme von hofgerichtlichen Verfügungen unbedingt zu bezahlen sind
Anweisung: Alle Hofgerichts-Advokaten haben ihre Substituten anzuweisen, das bei ihrer Abwesenheit die Botenmeister bei der Annahme von hofgerichtlichen Verfügungen unbedingt zu bezahlen sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Gießen, 1829 August 27
Sachakte
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