MWöA Städtebauliche Leitpläne NW 0128 (Bestand)
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NW 0128 380.16.00
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.59. Ministerium für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten >> 4.2.59.1. Zentralabteilung
1953-1960
Städtebauliche Leitpläne von 346 Städten und Gemeinden (alphabetisch geordnet)
Bestandsbeschreibung: Vorbemerkungen
Die Akten des Bestandes NW 128 wurden am 14.2.1968 von der Abteilung V des Ministeriums für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten ohne Ablieferungsliste an das Hauptstaatsarchiv abgegeben und unter der Nummer III 39/ 69 akzessioniert.
Der Bestand enthält Erläuterungen zu städtebaulichen Leitplänen von 346 verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes. Die Laufzeit ihrer Entstehung erstreckt sich von 1949-1963.
Die Aufstellung dieser Leitpläne mit Erläuterungen durch die Städte wurde durch das Aufbaugesetz vom 29.4.1950 (GV NW 1950 S. 78), das Änderungsgesetz zum Aufbaugesetz vom 26.5.1952 (GV NW 1952 S. 87) und die Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen bestimmt. Die Leitpläne mußten mit den Zielen der allgemeinen Landesplanung übereinstimmen und wurden im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksplanungsstellen aufgestellt. Der Leitplan sollte in zeichnerischen Darstellungen und Erläuterungen die beabsichtigte Entwicklung des städtebaulichen Aufbaus der Gemeinde als Ganzes darstellen. Im einzelnen war festzulegen: Die künftige Gliederung des Gemeindegebietes, die Führung des Durchgangs- und Ortsverkehrs, Angaben über die Aufschließung, die Wohndichte, die geplante Bebauung sowie die Verteilung der öffentlichen Gebäude.
Entsprechend den Anforderungen des Aufbaugesetzes sind die Leitpläne und Erläuterungen mit Zeichnungen und Karten, Statistiken zu Einwohner-, Verkehrs- und Wirtschaftsentwicklungen, geschichtlichen Abrissen z.T. auch Fotografien ausgestattet. Die Gestaltung reicht von der Lose-Blatt-Sammlung bis zum gedruckten Werk.
Die alphabetische Ordnung nach Städtenamen wurde mit einigen Ausnahmen beibehalten. Die Nummern 346 bis 348 haben Überformat. Nicht belegt sind die Nummern 37 und 192 des Bestandes.
Informationen über die Entstehung und den Inhalt des Aufbaugesetzes sowie zu Einzelfragen der Leitpläne geben:
1. Die Bestände NW 73 und NW 177 im Hauptstaatsarchiv
2. "Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen" von Dr. W. Ernst, erschienen 1955 als Bd. 2 der Schriftenreihe "Zum Bau- Miet- und Wohnrecht", hrsg. von Ministerialrat Dr. Fischer, Düsseldorf.
Das Vorwort zu diesem Findbuch wurde im November 1983 von der Staatsarchivinspektorin Sabine Sweetsir verfaßt. Das Findbuch schrieb Frau Reefschläger.
Im vorliegenden Verzeichnis sind die Ortsbetreffe zu "Bad" unter dem eigentlichen Ortsnamen eingereiht, so daß Bad Godesberg unter "G" nachzuschlagen ist.
Bestandsbeschreibung: Vorbemerkungen
Die Akten des Bestandes NW 128 wurden am 14.2.1968 von der Abteilung V des Ministeriums für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten ohne Ablieferungsliste an das Hauptstaatsarchiv abgegeben und unter der Nummer III 39/ 69 akzessioniert.
Der Bestand enthält Erläuterungen zu städtebaulichen Leitplänen von 346 verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes. Die Laufzeit ihrer Entstehung erstreckt sich von 1949-1963.
Die Aufstellung dieser Leitpläne mit Erläuterungen durch die Städte wurde durch das Aufbaugesetz vom 29.4.1950 (GV NW 1950 S. 78), das Änderungsgesetz zum Aufbaugesetz vom 26.5.1952 (GV NW 1952 S. 87) und die Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen bestimmt. Die Leitpläne mußten mit den Zielen der allgemeinen Landesplanung übereinstimmen und wurden im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksplanungsstellen aufgestellt. Der Leitplan sollte in zeichnerischen Darstellungen und Erläuterungen die beabsichtigte Entwicklung des städtebaulichen Aufbaus der Gemeinde als Ganzes darstellen. Im einzelnen war festzulegen: Die künftige Gliederung des Gemeindegebietes, die Führung des Durchgangs- und Ortsverkehrs, Angaben über die Aufschließung, die Wohndichte, die geplante Bebauung sowie die Verteilung der öffentlichen Gebäude.
Entsprechend den Anforderungen des Aufbaugesetzes sind die Leitpläne und Erläuterungen mit Zeichnungen und Karten, Statistiken zu Einwohner-, Verkehrs- und Wirtschaftsentwicklungen, geschichtlichen Abrissen z.T. auch Fotografien ausgestattet. Die Gestaltung reicht von der Lose-Blatt-Sammlung bis zum gedruckten Werk.
Die alphabetische Ordnung nach Städtenamen wurde mit einigen Ausnahmen beibehalten. Die Nummern 346 bis 348 haben Überformat. Nicht belegt sind die Nummern 37 und 192 des Bestandes.
Informationen über die Entstehung und den Inhalt des Aufbaugesetzes sowie zu Einzelfragen der Leitpläne geben:
1. Die Bestände NW 73 und NW 177 im Hauptstaatsarchiv
2. "Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen" von Dr. W. Ernst, erschienen 1955 als Bd. 2 der Schriftenreihe "Zum Bau- Miet- und Wohnrecht", hrsg. von Ministerialrat Dr. Fischer, Düsseldorf.
Das Vorwort zu diesem Findbuch wurde im November 1983 von der Staatsarchivinspektorin Sabine Sweetsir verfaßt. Das Findbuch schrieb Frau Reefschläger.
Im vorliegenden Verzeichnis sind die Ortsbetreffe zu "Bad" unter dem eigentlichen Ortsnamen eingereiht, so daß Bad Godesberg unter "G" nachzuschlagen ist.
Archivbestand
Deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 08:22 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW (Tektonik)
- 4.2. Oberste Landesbehörden (Tektonik)
- 4.2.59. Ministerium für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten (Tektonik)
- 4.2.59.1. Zentralabteilung (Tektonik)
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