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Verordnung: Nach der mit dem badischen Kriegskollegium getroffenen Vereinbarung sind alle in Hessen anzutreffenden badischen Deserteure festzunehmen und an die nächste badische Garnison oder Justizbehörde auszuliefern (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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