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Verfügung: Bei der Visitation des Hypothekenwesens beim Landgericht [Groß-]Umstadt wurden Fehleintragungen festgestellt, deshalb wird verfügt: 1. keine Hypothek darf gerichtlich bestätigt werden, ehe sie nicht ins Orts-Hypothekenbuch eingetragen ist. 2. Sollte die Eintragung schon erfolgt sein und die gerichtliche Bestätigung erfolgte nicht, ist die Eintragung zu löschen. 3. Privateintragungen etc. dürfen nicht erfolgen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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