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Verordnung: Die von den Landgerichten zu unterzeichnenden Schuldverschreibungen bei Erbverteilungen sollen von älteren erfahrenen Richtern erfolgen, denn es können daraus nicht wieder gut zu machende Nachteile für die Betroffenen entstehen
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Verordnung: Die von den Landgerichten zu unterzeichnenden Schuldverschreibungen bei Erbverteilungen sollen von älteren erfahrenen Richtern erfolgen, denn es können daraus nicht wieder gut zu machende Nachteile für die Betroffenen entstehen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Gießen, 1824 April 2
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