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Verordnung: Es wird erneut darauf hingewiesen und das schon öfters ausgesprochene Verbot wiederholt, dass das Mitbieten der herrschaftlichen Ober- und Unterbeamten auf Grundstücke, Zehnten, Wiesen, Weiden etc. bei öffentlichen Versteigerungen verboten ist

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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