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Verfügung: Das Ministerium des Innern und der Justiz setzt die Tagegelder der hessischen Landräte fest, die mit der Staatskasse zu verrechnen sind
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> E Einteilung, Verwaltung und Personal der Ämter und Kreise
Gießen, 1822 März 2
Sachakte
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