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Anweisung: Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Prüfung von Heilgehilfen dieselben zu wenig an praktischen Fähigkeiten mitbringen. Es ist deshalb notwendig, diesen Mangel durch Arbeiten in Hospitälern zu beheben, ehe man in die Prüfung geht
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Anweisung: Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Prüfung von Heilgehilfen dieselben zu wenig an praktischen Fähigkeiten mitbringen. Es ist deshalb notwendig, diesen Mangel durch Arbeiten in Hospitälern zu beheben, ehe man in die Prüfung geht
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Darmstadt, 1880 Februar 28
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