Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verfügung: Zur Eröffnung des diesjährigen Landtags am 15. August 1823 werden für diesen Tag alle Angehörigen der Landstände zum Erscheinen in Darmstadt eingeladen
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verfügung: Zur Eröffnung des diesjährigen Landtags am 15. August 1823 werden für diesen Tag alle Angehörigen der Landstände zum Erscheinen in Darmstadt eingeladen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> A Staatsoberhaupt, Landständische Verfassung >> A.2 Landständische Verfassung, Landtag
Darmstadt, 1823 Juni 4
Sachakte
nur Xerokopien
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.