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Verordnung: Beim Ableben eines Pfarrers sind durch die Amtspersonen der Gemeinde alle beweglichen Nachlässe des Pfarrers wie Kirchenbücher, Abendmahlgeräte etc. sicherzustellen und unter Verschluss zu nehmen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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