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Verordnung: Beim Ableben eines Pfarrers sind durch die Amtspersonen der Gemeinde alle beweglichen Nachlässe des Pfarrers wie Kirchenbücher, Abendmahlgeräte etc. sicherzustellen und unter Verschluss zu nehmen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Beim Ableben eines Pfarrers sind durch die Amtspersonen der Gemeinde alle beweglichen Nachlässe des Pfarrers wie Kirchenbücher, Abendmahlgeräte etc. sicherzustellen und unter Verschluss zu nehmen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> K Kirchen- und Religionsangelegenheiten >> K.4 Kirchliches Personal und Gremien der Kirchen >> K.4.1 Pfarrer und Ausbildung zum Pfarrerberuf
Romrod, 1819 April 8
Sachakte
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