Anweisung an sämtliche Landräte, standesherrlichen und Patrimonialgerichts-Beamten, welche noch die Regierungsgeschäfte zu besorgen haben: Bei Erteilung der Konzessionen zum Branntweinbrennen und -zapfen sowie der Konzession zum Bierbrauen, Zapfen und Schildgerechtigkeiten muss jedesmal der Tag, an welchem die Leihe erteilt wurde sowie der Inhalt der Brennblase nach der letzten Eichung, die Nummer des Hauses sowie der Nebenlager usw. festgehalten werden