Eberhard Bloß, Stadtammann zu Ulm, urteilt in dem Streit zwischen Abt Michel von Ochsenhausen und Klaus Müller von Berchtenrot wegen der Bezahlung von 10 Gulden Handlohn. Eine erste Verhandlung hatte zu Ulm am Montag vor St. Simon und Judastag (24. Okt. 1457) stattgefunden durch einen Fürsprech für Abt Michel, Mang Kraft, Richter zu Ulm, der den Klaus Müller auf Grund eines "Briefs" zur Bezahlung des Zinses verklagte, und dessen Anwalt Heinrich Tüttenheimer, Bürgermeister. Müller weigert sich mit der Begründung, daß der "Brief" von seinem Vater im Gefängnis erpreßt worden unter der Voraussetzung, daß die Mühle nur dem Kloster Ochsenhausen gehöre. Inzwischen habe es sich herausgestellt, daß die Weglösung der Mühle 3 Parteien, darunter dem Hans von Erolzheim gehöre, und nach Landessitte solle die Weglösung und der Handlohn gleich hoch sein, welchen er bezahlen wolle, doch müsse festgestellt werden, wem er den Handlohn zu zahlen verpflichtet sei. Mang Kraft entgegnet, das Recht des von Erolzheim gehöre nicht hierher, auch sei der Brief des Altenmüllers nicht erzwungen worden, sonst hätte der Abt von Rot nicht sein Siegel darunter gesetzt.-Zur Urteilsfindung wird aas Gericht auf 6. Juli 1458 vertagt, wo die beiden Fürsprecher mit Heinrich Kraft, Bürgermeister, Wilhelm Ehinger, Peter Umgelter, Ulrich Ehinger gen. Österreicher, Jakob Ehinger, Konrad Ott, Hans Rentz und Martin Greck den Spruch fällen, daß Klaus Müller die 10 Gulden Handlohn an das Kloster bezahlen muß; wird diese Summe auch von anderer Seite verlangt, so hat ihn der Abt von Ochsenhausen dagegen zu verteidigen. Besiegelt vom Aussteller und den 2 Fürsprechern. Ulm, 1458, auf Donnerstag nach St. Ulrichs des hl. Bischofs Tag. Orig. Perg., 3 S. anhängend, gut erhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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