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Verordnung, wie beim Ableben des Rittmeisters v. Schenk zu Nieder-Ofleiden mit den Kollateralerben verfahren werden soll, da keine direkten Erben vorhanden sind
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Verordnung, wie beim Ableben des Rittmeisters v. Schenk zu Nieder-Ofleiden mit den Kollateralerben verfahren werden soll, da keine direkten Erben vorhanden sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Darmstadt, 1725 Juni 25
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Schenk, (N.N.) v.
Vermerke: Deskriptoren: Nieder-Ofleiden
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