Jahrrente. Der Schwiegervater des Appellanten, Wilhelm Matygot (Mattyot) hatte 1556 eine auf einen Hof in der Herrschaft Henri- Chapelle ( Herzogtum Limburg) lautende Jahrrente dem Vater des Appellaten, Mees Mohr, verkauft. Im Gegensatz zu seinem Vater hatte der Appellat Bezahlung der Rente in Reichstalern verlangt und wegen der rückwirkenden Differenz Immission in die verhypothekisierten Güter des Appellanten in Kornelimünster verlangt. Gestützt auf die Bescheinigung des Gerichtes Henri- Chapelle, daß Geschäfte dort in Talern limburgisch (1 Taler zu 32 1/2 Stübern) getätigt würden, und mit dem Beweis, daß Mees Mohr über mehr als 30 Jahre die Bezahlung der Rente zu diesem Wert anerkannt hatte, hatte der Appellant Abweisung der Klage gefordert. Während die 2. Instanz dem voll entsprochen hatte, hatte die 3. Instanz die geringerwertige Zahlung bis zur Klageeinreichung akzeptiert, ab diesem Zeitpunkt aber Bezahlung in Reichstalern verlangt. Dagegen richtet sich die Appellation. Der appellantische Prokurator reichte die verschlossenen Acta priora ein, forderte aber zugleich, da aus einem Begleitschreiben hervorgehe, daß wichtige Teile des Verfahrens darin nicht enthalten seien, Ulteriores compulsoriales ad edendum in meliori forma gegen die Vorinstanz. Der appellatische Prokurator widersprach der Forderung, da eventuelle Mängel den noch verschlossenen Akten nicht anzusehen seien. Der appellantische Prokurator wiederholte seinen Antrag und brachte ihn, nachdem 1632 und 1633 keine Handlungen erfolgten, 1634 nochmals ein. Dem folgen, das Protokoll abschließend, Completum- und Expeditum-Vermerken vom 1. und 14. März 1634.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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