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Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und der
Grafschaft Hanau seit geraumer Zeit zu Grenzstreitigkeiten gekommen ist.
Nach regem S...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1711-1720
1719 September 11
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen den 11ten 7bris 1719
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau seit geraumer Zeit zu Grenzstreitigkeiten gekommen ist. Nach regem Schriftverkehr ist daher beschlossen worden, die Grenze zwischen den beiden Herrschaften neu zu ordnen und zu beschreiben. Außerdem sollen die entstandenen Streitigkeiten ausgeräumt werden. Beide Seiten haben dazu bevollmächtigte Kommissare beauftragt. Der Rezess ist in zweifacher Form ausgefertigt worden. Nach einer ersten Zusammenkunft (concert) 1719 August 22 wurde mit der Grenzbegehung am sogenannten Reussenwehr beim Steinbachswasser begonnen. Dieses Wehr wurde bereits laut der Grenzziehung von 1696 [vgl. Nr. 2001, 2010, 2022 und 2023] moniert, weil es zu weit in fuldisches Gebiet hineinragte; außerdem ist das Wehr zu hoch, sodass die Fische es nicht überwinden können. Daher soll das Wehr an der Stelle eines alten Wehrs weiter unten neu errichtet werden. Die hanauische Seite hat moniert, dass der alte Fischer von Steinau sowie andere Nutzer dieses Wehrs, von dem noch Überreste zu sehen sind, gebaut haben, das Reussenwehr jedoch schon immer höher gelegen hat. Die fuldische Seite ist jedoch unter Berufung auf die Eide verschiedener Untertanen dabei geblieben, dass das Reussenwehr immer tiefer gelegen hat. Bis zur endgültigen Lösung dieser Frage ist vereinbart worden, den Abschnitt des Wehrs zwischen dem Ruhmenstrauch und dem fuldischen Wald am so genannten Landenbachsgraben tiefer zu legen, um den freien Fischzug (fischstrich) zu ermöglichen. Um künftigen Streit zu vermeiden, soll dort ein ausreichend großer Stein gesetzt werden, der auch Überflutungen standhält, denn die hanauische Seite hat in der Vergangenheit fortgeschwemmte Steine mehrfach ersetzen müssen. Danach hat man sich zum so genannten Auertz- oder Hintersteinauer Wasser begeben, das die Hanauer Koppelwasser nennen und ebenfalls ein Grenzgewässer ist. Von fuldischer Seite ist hier das alleinige Recht für das Fangen von Fischen und Krebsen beansprucht worden, wohingegen die hanauische Gemeinde Hintersteinau das alleinige Besitzrecht für sich in Anspruch genommen hat. Beiden Seiten ist daraufhin das Fangrecht innerhalb genau beschriebener Grenzen zugesprochen worden, wobei die Mitte des Gewässers durch einen Grenzstein markiert werden soll. Bei der umstrittenen Grenze am Steinberg zwischen Weidenau und Reinhards hat die fuldische Seite den Grenzstein am Freiensteinauer Weg, der mit dem Wappen Hanaus und der von Riedesel bezeichnet ist und nicht den so genannten Großen Werdenstein als maßgeblichen Grenzstein laut der hanauischen Grenzbeschreibung angesehen. Nach einer Begehung ist vereinbart worden, dass man zwar von alters her von dem genannten Stein aus die Grenze festgelegt hat, jedoch an einer genau beschriebenen Stelle zwischen diesen beiden Steinen zusätzlich einen Grenzpfahl einschlagen und später dort einen Stein setzen will. Mit der neuen Festlegung dieses Grenzverlaufs bei Weidenau und Reinhards hat man zugleich auch die Koppelhut beider Herrschaften am Steinberg neu geregelt. Die Weidefläche ist auf Kosten beider Gemeinden mit Ruten vermessen worden. Zwei Teile der Weide sind daraufhin der hanauischen Gemeinde Reinhards, ein Teil der fuldischen Gemeinde Weidenau zugesprochen worden. Der fuldischen Schäferei in Hintersteinau ist befohlen worden, dass sie sich künftig auf dem hanauischen Teil der Weide aufhalten kann, sich jedoch vom Drittel der Gemeinde Weidenau fernhalten muss. Mit dieser Neufestlegung des Grenzverlaufs hat sich auch der Streit um einen auf fuldischer Seite ausgehobenen Obstbaum (wildstock) erledigt. Wegen eines strittigen Gehölzes am Kernertsgraben oberhalb von Sannerz (Sandertz) hat die hanauische Seite aufgrund der Aussagen vereidigter älterer Personen gefordert, den Grenzverlauf ab einem in der Bernertswiese liegenden Stein festzulegen. Damit gehört dieses Gehölz noch zum hanauischen Bernertswald und dem Kloster Schlüchtern. Die fuldische Seite hat gegen die Festlegung dieses Grenzverlaufs unter Bezugnahme auf den Grenzrezess zwischen Hanau und Fulda von 1556 [vgl. Nr. 1576] Einspruch erhoben. Dieser Vergleich hat festgelegt, dass die Grenze nicht oberhalb, sondern neben dem Graben verläuft. Darüber hinaus ist der von Hanau eingeforderte Grenzverlauf schon durch den Augenschein für nichtig zu erklären, weil das Gelände dort zu tief liegt und zerteilt (stickelung) ist. Dies ist auch wegen der größeren Bequemlichkeit (majoris commoditatis gratiam) des Zugangs zum Grenzstein weiter oben so zu sehen. Einige Angehörige der Gemeinde Herolz, die bei der früheren Begehung dabei waren, haben diesen Umstand unter Eid bekräftigt und berichtet, dass der damalige fuldische Oberjägermeister von Spieß bei dem letzten Stein über dem Bernertswald abgestiegen und geradewegs auf den Stein in der Bernertswiese zugegangen ist. Darauf hin hat die hanauische Seite eingelenkt und sich damit einverstanden erklärt, dass der Wald im Bernertsgraben künftig rein fuldisches Gebiet darstellt. Die Herrschaft Hanau hat sich jedoch für sich und das Kloster Schlüchtern vorbehalten, den Grenzverlauf für dieses Waldstück noch einmal gesondert festzuhalten und gegebenenfalls Einspruch gegen die jetzige Regelung einzulegen. Zuletzt ist eine Klage Hanaus wegen der Fällung einiger Grenzbäume (markbäume) über den Grenzsteinen am Reussenwehr am Ruhmenstrauch behandelt worden. Nach Ausweis eines Vergleichs von 1657 zwischen Hanau und den von Mörle genannt Beheim (von Merlau genant Böhm), wurden für diese Stelle 13 Steine beschrieben, wovon jedoch nur noch fünf Stück übrig sind, so dass die Grenze beim Fällen der Bäume nicht korrekt eingehalten werden konnte; bei der Fällung der Bäume hat es sich mehr um einen Fehler als um einen Frevel gehandelt. Daher ist entschieden worden, an der fraglichen Stelle zwei oder drei weitere Steine einzusetzen. Wegen der Streitigkeiten, die durch die fuldischen Jäger und durch die Baumfällungen entstanden sind, wird entschieden, dass diese mit der Neufestlegung des Grenzverlaufs gegeneinander aufzuheben sind. Mit Vorbehalt der Bestätigungen durch die Herrschaften Fulda und Hanau ist der vorliegende Rezess in zweifacher Form ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung und Siegelankündigung der beiden Kommissare. Vor Ausfertigung sind die Grenzen zwischen dem Kloster Fulda und den hanauischen Ämtern Steinau, Schlüchtern und Brandenstein begangen und nach den Maßgaben dieses Vertrags in der Form reguliert worden, wie sie aus der Begehung von 1719 August 31 hervorgingen. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (C[hristian] I[gnatius] Gerlach manu propria, C[arl] B[althasar] König manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: C[hristian] I[gnaz] Gerlach, C[arl] B[althasar] König
Die Grenzbegehung von 1719 August 31 ist nicht erhalten.
Der Grenzrezess zwischen Hanau und der Familie von Merlau von 1657 ist nicht erhalten.
Vgl. hierzu die Urkunde Nr. 2142, in der die Neufestlegung der Grenze einschließlich der kompletten Steinbeschreibung zwischen den Herrschaften Fulda und Hanau behandelt wird.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.