Verkehrs-Disziplin: Das Gebot der Stunde... "Menschen in Gefahr"
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 20/003 11 R120075/101
FL 10/7_V_7
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 20/003 12 (FL 10/7 V) Polizeidirektion Ludwigsburg: Audiovisuelle Medien
Polizeidirektion Ludwigsburg: Audiovisuelle Medien >> Filmdokumente
Hubertus-Film Düsseldorf zeigt: "Menschen in Gefahr".
Idee und Regie: O. Driehorst
Buch: H. Müller-Westernhagen
Kamera: P.M. Blank
Sprecher: E. Schulte
Lehrfilm-Studio; Verkehrs-Verlag, Remagen
Mit freundlicher Unterstützung der Justizverwaltung und der Kreispolizeibehörde Düsseldorf.
Verkehrstechnische Beratung: Polizeikommissar E. Schabram
Entstehungszeit: nach 1958
Der Film zeigt die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr am Beispiel der fiktiven Figur Hans Jedermann auf. Durch die Handlung führt eine Off-Stimme, die das (gute) Gewissen Jedermanns darstellen soll.
Handlung: Hans Jedermann, Inhaber eines Lebensmittel- und Spirituosengeschäfts in Düsseldorf, ist Alkoholiker. Am einem Morgen bekommt er telefonisch die Nachricht, dass er gerade Vater eines Sohnes geworden ist. Bereits leicht angetrunken missachtet er auf der anschließenden Autofahrt zur Klinik mehrere Verkehrsregeln (Einbahnstraße, Geschwindigkeitsbegrenzung) - sein fahrlässiges Verhalten bleibt aber vorerst folgenlos. Nach dem Besuch in der Klinik bei Frau und Kind fährt Jedermann direkt in eine Gaststätte, wo er von seinen Stammtischbrüdern schon erwartet wird. Gemeinsam verbringt man den Abend mit Kartenspielen und Biertrinken. Als die Kneipe schließlich geschlossen wird, möchte der stark betrunkene Jedermann mit seinem PKW nach Hause fahren, wovor ihn sein Gewissen vergeblich zu waren versucht. In der Folge überfährt Jedermann einen jungen Radfahrer (der noch am Unfallort seinen Verletzungen erliegt) und begeht Fahrerflucht. Ein Zeuge hat den tödlichen Verkehrsunfall allerdings beobachtet und sich das Autokennzeichen Jedermanns gemerkt. Er verständigt die Polizei, die den flüchtigen Jedermann zur Fahnung ausschreibt. Schließlich wird der Unfallfahrer zu Hause verhaftet. Wegen fahrlässiger Tötung, Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht wird Jedermann zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Jahren Führerscheinentzug verurteilt. Nach dem Antritt seiner Haftstrafe sieht man Jedermann deprimiert in seiner Zelle sitzen. Am Ende des Films erwacht er jedoch in seinem Auto und es stellt sich heraus, dass alles nur ein böser Traum war. Eine leere Autobatterie verhinderte eine Heimfahrt nach dem abendlichen Kneipenbesuch. Der Kurzfilm schließt mit einer nochmaligen Warnung vor Alkohol am Steuer sowie einer Auflistung der Verkehrsopfer im Bundesgebiet 1958.
Idee und Regie: O. Driehorst
Buch: H. Müller-Westernhagen
Kamera: P.M. Blank
Sprecher: E. Schulte
Lehrfilm-Studio; Verkehrs-Verlag, Remagen
Mit freundlicher Unterstützung der Justizverwaltung und der Kreispolizeibehörde Düsseldorf.
Verkehrstechnische Beratung: Polizeikommissar E. Schabram
Entstehungszeit: nach 1958
Der Film zeigt die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr am Beispiel der fiktiven Figur Hans Jedermann auf. Durch die Handlung führt eine Off-Stimme, die das (gute) Gewissen Jedermanns darstellen soll.
Handlung: Hans Jedermann, Inhaber eines Lebensmittel- und Spirituosengeschäfts in Düsseldorf, ist Alkoholiker. Am einem Morgen bekommt er telefonisch die Nachricht, dass er gerade Vater eines Sohnes geworden ist. Bereits leicht angetrunken missachtet er auf der anschließenden Autofahrt zur Klinik mehrere Verkehrsregeln (Einbahnstraße, Geschwindigkeitsbegrenzung) - sein fahrlässiges Verhalten bleibt aber vorerst folgenlos. Nach dem Besuch in der Klinik bei Frau und Kind fährt Jedermann direkt in eine Gaststätte, wo er von seinen Stammtischbrüdern schon erwartet wird. Gemeinsam verbringt man den Abend mit Kartenspielen und Biertrinken. Als die Kneipe schließlich geschlossen wird, möchte der stark betrunkene Jedermann mit seinem PKW nach Hause fahren, wovor ihn sein Gewissen vergeblich zu waren versucht. In der Folge überfährt Jedermann einen jungen Radfahrer (der noch am Unfallort seinen Verletzungen erliegt) und begeht Fahrerflucht. Ein Zeuge hat den tödlichen Verkehrsunfall allerdings beobachtet und sich das Autokennzeichen Jedermanns gemerkt. Er verständigt die Polizei, die den flüchtigen Jedermann zur Fahnung ausschreibt. Schließlich wird der Unfallfahrer zu Hause verhaftet. Wegen fahrlässiger Tötung, Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht wird Jedermann zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Jahren Führerscheinentzug verurteilt. Nach dem Antritt seiner Haftstrafe sieht man Jedermann deprimiert in seiner Zelle sitzen. Am Ende des Films erwacht er jedoch in seinem Auto und es stellt sich heraus, dass alles nur ein böser Traum war. Eine leere Autobatterie verhinderte eine Heimfahrt nach dem abendlichen Kneipenbesuch. Der Kurzfilm schließt mit einer nochmaligen Warnung vor Alkohol am Steuer sowie einer Auflistung der Verkehrsopfer im Bundesgebiet 1958.
0'18
Audio-Visuelle Medien
Herkunft: Staatsarchiv Ludwigsburg
Bild-/Tonträger: Kopie von 16 mm-Film (s/w)
Bild-/Tonträger: Kopie von 16 mm-Film (s/w)
Alkoholismus; Verkehrssicherheit
Verkehrssicherheit: Prävention
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:30 MEZ
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