Verordnung über die Wichtigkeit des Eides, über die Form wie und wo ein Eid abgelegt werden soll und über die Strafen, die ein geleisteter Meineid nach sich zieht (eine handschriftliche Stellungnahme vom Landgericht Lauterbach anbei, ebenso ein Überweisungsschreiben vom 2. Dezember 1856)