Johann Neusser, Johann Kremer und sämtliche anderen Schöffen des weltlichen Gerichts der Bonner Propstei zu Endenich bekunden, dass vor ihnen Gerhardt Müller zu Poppelsdorf (-torff) und seine Ehefrau Petronella sowie Herman Müller daselbst und seine Ehefrau Gutgen bekannt haben, dass sie dem Kapitel der Stiftskirche St. Cassius in Bonn bzw. den Inhabern dieser Urkunde eine Erbjahrrente von 5 Goldgulden für 100 Goldgulden Kapital verkauft haben. Über die von Theodor Scheuß, Wochenmeister des Kapitels, in Reichstalern - je 5 Ort Reichstaler für 1 Goldgulden - bar ausgezahlte Kaufsumme haben sie quittiert. Sie haben gelobt, die Rente jeweils am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach dem Kapitel, dem Wochenmeister oder Inhaber dieser Urkunde in Bonn zu bezahlen. Von der Zahlungspflicht können sie und ihre Erben durch nichts entledigt werden. Zur Sicherheit haben sie den Rentgläubigern folgende Unterpfänder gesetzt: die Besserei über 100 Goldgulden an der untersten Mühle zu Poppelsdorf mit allem Zubehör; etwa 5 Viertel Land an der Wolffskoulen beim Schloss Poppelsdorf zwischen Johann Baur und Jacob Eußkirchen, schatz- und zehntfrei. Sie haben versichert, dass dieses Erbe und die Besserei derzeit niemandem sonst versetzt und verschrieben sind und dass sie Mühle und Besserei und Land auch nicht ohne Zustimmung der Rentgläubiger weiter versetzen, vertauschen, verkaufen oder irgendwie beschweren, sondern allzeit in gutem baulichen Stand und Besserung halten werden, wie es Erbgütern zukommt. Wenn die Rentschuldner die Rente nicht bezahlen oder anders gegen diesen Vertrag verstoßen, können die Rentgläubiger dem Schultheiß und den Schöffen zu Endenich ihr gewöhnliches Gerichts- und Gewäldegeld am Gericht hinterlegen und sich sogleich in die Unterpfänder einwäldigen lassen und damit verfahren, wie es die Schöffen für Recht und Gewohnheit im Falle unbezahlter Erbrenten und versäumter Baupflicht weisen. Davor kann die Rentschuldner keinerlei Recht oder Benefizium schützen; darauf und auf alle Einreden und Rechtsbehelfe haben sie verzichtet. Jedoch ist ihnen vergönnt, die Rente jederzeit mit dem genannten Kapital - 100 Goldgulden oder 5 Ort Reichstaler pro Gulden - und einer nächstfälligen Jahrpension ablösen und Unterpfand und Besserei entlasten zu können. Die Löse müsse sie ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rentgläubiger dürfen ihnen diese nicht verweigern, sofern alle im Laufe der Zeit fällig gewordenen Pensionen bezahlt worden sind. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Parteien an. ... geben ... uff dinstagh den achtundzwantzigsten monatz tagh Novembris 1634.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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