Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, Propst (inhaber) von Petersberg oberhalb Fuldas und der Konvent von Petersberg bekunden, dass si...
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1741
1613 Juli 27
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1601-1610
1608 Juli 27
Ausfertigung, Pergament, [zwei mit Pergamentstreifen angehängte] Siegel (fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist am s[ieben undt zwe]ntzig[sten] monats tag Iulii im sechs zehenhundert undt im ach[te]nn [?] iahre
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, Propst (inhaber) von Petersberg oberhalb Fuldas und der Konvent von Petersberg bekunden, dass sie Nikolaus (Clas) Mihm [dem Jüngeren], dessen Ehefrau Barbara und ihren Erben auf Bitte Nikolaus Mihms den Hof des Klosters in Stöckels (Stöckleß) mit allem Zubehör und eine Wiese auf der Haun erblich verliehen haben. Nikolaus Mihm und seine Ehefrau dürfen die Lehen ohne Zustimmung von Propst und Konvent weder verkaufen noch verpfänden; sie sollen die Lehen in gutem Zustand halten und nichts davon weggeben. Jährlich an Michaelis [September 29] haben sie an Propst und Konvent folgenden Zins zu zahlen: sieben Viertel Roggen, sieben Viertel Hafer, eine Gans, zehn Sommerhähne und ein Festbrot (schonnbrodt); der Zins ist in die Propstei Petersberg zu liefern. Weiterhin haben sie Propst und Konvent von dem Hof die üblichen Dienste zu leisten. Sie dürfen sich keiner fremden Herrschaft unterstellen und sollen Propst und Konvent treu sein. Bei jedem Verkauf und Empfang der beiden Lehen haben sie Propst und Konvent Lehngeld und Handlohn zu entrichten. Propst und Konvent versprechen, ihnen die Lehen nicht zu entziehen, sofern sie alle Zinse ordnungsgemäß entrichten und Hof und Wiese in gutem Zustand halten. Andere Rechte und Gewohnheiten von Propst und Konvent bleiben von dieser Belehnung unberührt. Wenn Hof und Wiese später verkauft werden sollten, erhalten die nächsten Verwandten [von Nikolaus Mihm und seiner Ehefrau] das Vorkaufsrecht. Siegelankündigung des Propsts Johann Friedrich sowie des Konvents von Petersberg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Erbbrief Clas Mihm über / einen hof zu Stöckles und eine / wiesen auf der Haun / 1630)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Propst Johann Friedrich, Konvent von Petersberg]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, Propst (inhaber) von Petersberg oberhalb Fuldas und der Konvent von Petersberg bekunden, dass sie Nikolaus (Clas) Mihm [dem Jüngeren], dessen Ehefrau Barbara und ihren Erben auf Bitte Nikolaus Mihms den Hof des Klosters in Stöckels (Stöckleß) mit allem Zubehör und eine Wiese auf der Haun erblich verliehen haben. Nikolaus Mihm und seine Ehefrau dürfen die Lehen ohne Zustimmung von Propst und Konvent weder verkaufen noch verpfänden; sie sollen die Lehen in gutem Zustand halten und nichts davon weggeben. Jährlich an Michaelis [September 29] haben sie an Propst und Konvent folgenden Zins zu zahlen: sieben Viertel Roggen, sieben Viertel Hafer, eine Gans, zehn Sommerhähne und ein Festbrot (schonnbrodt); der Zins ist in die Propstei Petersberg zu liefern. Weiterhin haben sie Propst und Konvent von dem Hof die üblichen Dienste zu leisten. Sie dürfen sich keiner fremden Herrschaft unterstellen und sollen Propst und Konvent treu sein. Bei jedem Verkauf und Empfang der beiden Lehen haben sie Propst und Konvent Lehngeld und Handlohn zu entrichten. Propst und Konvent versprechen, ihnen die Lehen nicht zu entziehen, sofern sie alle Zinse ordnungsgemäß entrichten und Hof und Wiese in gutem Zustand halten. Andere Rechte und Gewohnheiten von Propst und Konvent bleiben von dieser Belehnung unberührt. Wenn Hof und Wiese später verkauft werden sollten, erhalten die nächsten Verwandten [von Nikolaus Mihm und seiner Ehefrau] das Vorkaufsrecht. Siegelankündigung des Propsts Johann Friedrich sowie des Konvents von Petersberg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Erbbrief Clas Mihm über / einen hof zu Stöckles und eine / wiesen auf der Haun / 1630)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Propst Johann Friedrich, Konvent von Petersberg]
Textverlust wegen Faltung, Beschädigung und Verschmutzung der Urkunde.
Die Datierung der Urkunde ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Wahrscheinlich ist die Datierung auf 1608 anzusetzen. Auf dem alten Signaturschild des StaM ist als Datum 1613? Juli 27 vermerkt, was aufgrund des Buchstabenbestands nicht stimmen kann. Auch die auf der Rückseite der Urkunde von einer Hand des 17. Jahrhunderts vermerkte Zahl 1630 kann nicht zutreffen, da Johann Friedrich von Schwalbach 1607-1613 Propst von Petersberg war und 1622 Dezember 8 gestorben ist, vgl. Germania Benedictina VII, S. 906 und Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 124.
Die Datierung der Urkunde ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Wahrscheinlich ist die Datierung auf 1608 anzusetzen. Auf dem alten Signaturschild des StaM ist als Datum 1613? Juli 27 vermerkt, was aufgrund des Buchstabenbestands nicht stimmen kann. Auch die auf der Rückseite der Urkunde von einer Hand des 17. Jahrhunderts vermerkte Zahl 1630 kann nicht zutreffen, da Johann Friedrich von Schwalbach 1607-1613 Propst von Petersberg war und 1622 Dezember 8 gestorben ist, vgl. Germania Benedictina VII, S. 906 und Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 124.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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