Laux Kugler, B. zu Heilbronn, wegen der Erschießung des Lienhard Karther, vormals sesshaft zu Lauffen, zu Sontheim [Stadtkr. Heilbronn] in strenger Haft gelegt und wiederholt peinlich befragt, jedoch auf ksl. Kommission [Verfügung?] und auf Grund des auf Betreiben etlicher vom Adel und anderer durch gütliche Unterhandlungen zwischen den Klägern und des Beklagten Freundschaft erzielten und von Hz. Christof auf Bitte der Freundschaft des Beklagten gegen Entrichtung einer Abtragszahlung von 100 fl an den Herzog bewilligten Vertrags nach Zahlung dieser Summe, auch nach der Erledigung der ersten Rate seiner Abtragsleistung an die Verwandt- und Freundschaft des Getöteten in Höhe von 100 fl von Adam Pfeilstickher, Untervogt zu Lauffen, wieder freigelassen, gelobt unter Eid, das Fürstentum Württemberg, soweit es oberhalb Heilbronns, des Heuchelbergs und der Fahrstraße von Heilbronn nach Hanff [Hanfland] liegt, sein Leben lang zu meiden und nicht zu betreten, auch in den württembergischen Städten, Flecken und Orten unterhalb Heilbronns und Heuchelbergs, wo ihm nach seinem Nutz und seiner Notdurft zu handeln und zu wandeln, auch gemeine Wehr zu tragen erlaubt ist, keine Hauptwehr, als Spieß, Hellebarde, Büchse, Wurfparte und dergl. zu tragen, ferner die restlichen 175 fl seiner vertraglich festgesetzten Abtragsleistung an die verordneten Vormünder der Kinder des ermordeten Lienhard Karther, an dessen verlassenes Weib, Eltern, Brüder, Vettern und Freundschaft, nämlich 100 fl über ein Jahr vom Datum dieser Verschreibung an, die übrigen 75 fl über ein weiteres Jahr zu zahlen und nach Lauffen zu ihren sicheren Händen zu übergeben bei Verpfändung aller seiner liegenden und fahrenden, gegenwärtigen und künftigen Güter. Der gen. ausgehandelte Vertragsbrief enthält folgende Bestimmungen: 1. die peinlich vorgenommene Rechtfertigung gegen den Beklagten soll aufgehoben sein, 2. der Beklagte soll das ¿Fürstentum Württemberg, außer dem württembergischen Flecken unterhalb Heilbronns, des Heuchelbergs und dem Hanfland zu gelegen, wo er nach Nutz und Notdurft handeln und wandeln mag, sein Leben lang meiden und nicht mehr betreten, in diesen gen. Flecken unterhalb Heilbronns aber auch nur gemeine, dagegen keine Hauptwehr, wie Spieß usw. tragen (welche außerhalb des Fürstentums zu tragen jedoch nicht verboten wird), 3. der Beklagte soll ferner dem hinterlassenen Weib des getöteten K, dessen Kinder, Eltern, Freundschaft zur Entschädigung für ihren Verzicht auf ihre peinlichen und bürgerlichen Forderungen an ihn 275fl bezahlen, 100 fl sofort bei seiner Freilassung, weitere 100 fl über ein Jahr und der Rest über ein weiteres Jahr, und diese nach Lauffen liefern unter genügender Sicherung, wogegen er gegen jede weitere Forderung von Seiten der Kläger auf immer ledig und sicher gestellt sein soll (auch hinsichtlich der Prozesskosten). Bürgen: Ottilia, Wwe. des Jörg Kugler, Mutter; Margarethe, Wwe. des Michel Haid, zu Heilbronn, Schwiegermutter; Gregorius Kugler, Syndikus und Stadtschreiber zu Heilbronn, Bruder; und Jörg Buchelberger, B. zu Heilbronn, Schwager des A.