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Die Grafen Johann, Philipp und Philipp v. Katzenelnbogen und die Brüder Johann und Heinrich, Grafen v. Nassau, Diez und Vianden, schließen zum Hei...
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1444 März 24
Konz. Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schubl. 81, 70; Ausfertigung Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen. Die Siegel hängen bis auf dasjenige Graf Philipps d. Ä. an; Zweite Ausfertigung HStaatsarchiv. Wiesbaden, Abt. 170, 1638 mit den fünf Signaturen. Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Hausarchiv; Kopie (15. Jh.) HStaatsarchiv. Wiesbaden, Kopiar 10 fol. 80; Ziegenhainer Repertorium V fol. 280 v.; Kasseler Rep., I S. 427
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: uff den dinstag nach dem sonnentage Letare 1444
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Grafen Johann, Philipp und Philipp v. Katzenelnbogen und die Brüder Johann und Heinrich, Grafen v. Nassau, Diez und Vianden, schließen zum Heil ihrer Seelen und Besten ihrer Lande und Leute und angesichts der gegenseitigen Freundschaft, die sie durch eine Eheberedung (hinlich) zwischen Junggraf Philipp v. Katzenelnbogen und der Junggräfin Ottilie v. Nassau bekräftigt haben (Vgl. Nr. 4079), ein lebenslängliches Bündnis, das auch ihre Erben halten sollen. Zu dem Zwecke setzen sie folgendes fest: In all ihren Landen soll ein Landgeschrei sein und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Amtleuten, Schultheißen, Knechten und Dienern beibehalten werden. Wird einer von ihnen angegriffen, ohne dass man von einer offenen Fehde weiß, muss einer dem anderen wie für sein eigenes Land helfen. Einer soll den andern in Wort und Schrift ehren und fördern. Hört oder erfährt einer vom anderen mündlich oder schriftlich Unrechtes reden, dann wird er dem andern mitteilen wie ein getreuer Freund dem andern, und dieser soll es so aufnehmen und über die Quelle seiner Kenntnis Verschwiegenheit wahren, wenn es dem Mitteilenden gebührte, eigentlich nicht darüber zu sprechen. Sie wollen einander unterstützen (heimelich, gutlichen und fruntlichen halten) und eine Partei der andern getreulich Tage leisten helfen. Keiner soll gegen den andern Fehden führen oder führen lassen, vielmehr ein aufrichtiger Friede zwischen ihnen gehalten werden. Gerät einer von ihnen in Fehden, werden ihn die andern nach bestem Vermögen unterstützen, ausgenommen gegen das Reich und diejenigen, denen sie eidlich verbunden sind. Gerät einer mit dem anderen in Streit, dann soll die strittige Sache zu jeder Zeit gütlich beigelegt und in gleicher Weise ein Obermann dafür gewählt werden, wie es jetzt geschehen ist. Wenn dieser stirbt oder außer Landes geht, müssen sie innerhalb eines Monats einen neuen wählen. Jetzt haben sie Johann v. Langenau dazu bestellt. Bei einem Streitfall soll der Fordernde zwei seiner Freunde zu dem andern schicken und ihm alles sagen und erzählen lassen. Kann der Streit dadurch nicht gleich gütlich beigelegt werden, ist der Kläger berechtigt, den Obermann zu veranlassen, binnen einem Monat einen Tag zu bestimmen, auf dem sein Vorbringen gehört werden kann. Danach muss der Obermann binnen Monatsfrist einen beiden Parteien 14 Tage vorher anzusagenden Tag nach Hadamar festsetzen, der beiderseits von zwei Schiedsmännern zu beschicken ist, die die Klagen vorbringen und beantworten sollen. Daraufhin sind die vier und der Obermann ermächtigt, den Fall einhellig oder nach Mehrheitsbeschluss freundschaftlich oder rechtlich zu entscheiden. Dieser Spruch ist binnen sechs Wochen zu vollziehen. Verfeindet sich einer von ihnen mit einem, der mit einem andern von ihnen in Schlössern, Städten oder befestigten Dörfern in Gemeinschaft sitzt, oder verfeindet sich umgekehrt ein solcher mit einem von ihnen, dann darf der von ihnen in der Gemeinschaft Sitzende Burg und Befestigung unbeschadet dieser Einung verteidigen und schützen. Es darf keine Partei die andere in solcher Gemeinschaft schädigen, sie habe es denn mit öffentlicher, besiegelter Urkunde drei Tage und sechs Wochen vorher angezeigt, wie es sich gebührt. Von den Eigenleuten der Bündnisteilnehmer darf jeder den andern nur in dem Gericht belangen, da er (mit huse) sesshaft ist, doch soll man dem Kläger unverzüglich Recht widerfahren lassen. Amtleute und Schultheiß sind jedoch ermächtigt, das Gericht 14 Tage bis drei Wochen zu verschieben, um in der Zwischenzeit den Fall möglichst gütlich zu regeln. Gelingt das nicht, ist der Fall wie oben gesagt gerichtlich zu erledigen. Wenn nach dem Tode einer der Grafen deren mündige Leibeserben die persönliche und deren unmündigen Leibeserben die Aufnahme ihrer Vormünder in diese Einung begehren, dann ist dem zu willfahren. Das gleiche gilt für nicht ebenbürtige (nicht recht eliche) Leibeserben. Die Neuaufgenommenen müssen diesen Bund beschwören. Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Burgmannen, Hintersassen, Edlen oder ihren Genossen, sollen gütlich oder rechtlich, nicht aber durch Fehden ausgetragen werden, sie haben denn ihre Herren darum ersucht, wie es sich gebührt. In diesem Falle muss der ersuchte Herr dem andern schreiben und einen gemeinsamen innerhalb von drei bis vier Wochen zu haltenden Tag mit ihm ausmachen, auf dem jeder Herr zur Vertretung seines Mannes ermächtigt ist. Auf diesem Tage sollen von jeder Partei zwei Schiedsleute erscheinen und den Fall in Güte oder nach Recht gemäß Mehrheitsbeschluss entscheiden, wobei die Grafen einen fünften Mann, der keiner der beiden Parteien angehört, hinzugeben werden. Der Spruch ist binnen sechs Wochen zu vollziehen. Die Grafen beschwören und besiegeln diesen Vertrag
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 4152; Verzeichnet: Wenck I Urkundenbuch 333 (nach dem Zgh. Rep.)