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Es wird auf die Verordnung vom 19. Dezember 1720 verwiesen, auf Grund derer alle eingegangenen Kollektengelder der Gemeinde zugute kommen, für die die Kollekte erhoben wurde
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Es wird auf die Verordnung vom 19. Dezember 1720 verwiesen, auf Grund derer alle eingegangenen Kollektengelder der Gemeinde zugute kommen, für die die Kollekte erhoben wurde
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.1 Sammlungen und Stiftungen
Darmstadt, 1722 Dezember 10
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 23
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