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Verordnung: Es wird von höchster Stelle angeordnet, dass ein 'Spurius' [uneheliches Kind], auch wenn seine Mutter das Bürgerrecht hat, der Vater aber ein 'extraneus' [Auswärtiger] ist, sich nicht das Bürgerrecht anmaßen kann, es sei denn, er bringt das Inferendum bei und zahlt das Bürgerrechtsgeld

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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