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Graf Berthold und Graf Eberhard v. Katzenelnbogen teilen (mütschardin) ihr Land zu Dörnberg und zu Auerbach (Urberg) und was dazu gehört in folgen...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1318 August 26
Ausf., Hausarchiv, nur noch mit den Sgn. Graf Bertholds und Adelheids
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben 1318 des nestin samizdagis na sente Bartholomeis dage
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Berthold und Graf Eberhard v. Katzenelnbogen teilen (mütschardin) ihr Land zu Dörnberg und zu Auerbach (Urberg) und was dazu gehört in folgender Weise: Graf Berthold erhält zu Dornberg das Gebiet (ende) bei dem Turm, von Gerau den obersten Teil ,(ende) oberhalb, der Frankfurter Straße und das obere Gebiet (ende) des Hofes, dazu Worfelden, Schneppenhausen und den halben Zehnten zu Klein-Gerau. Diese Dörfer erhält er mit allen hergekommenen Rechten und dem Wald Braunshardt, während die in der Braunshardt gelegene Mühle gemeinschaftlich bleiben soll. Ist bei dieser Teilung etwas ungeteilt liegen geblieben, soll es noch wie die anderen Güter geteilt werden. Der oberste Teil des Gerauer Forstes, nämlich das Deil von Sneppinhusen zü der oberin mütschar van Worveldir wech, der nidirste menwech bit uf Wenigin Geraer buchiwech, Wenigen Geraer buchwech bit uf Sneppinhuser menwech, Sneppinhuser menvech bit uf Worveldir wech, der gein Mersevelt geit, [soll Graf Berthold gehören], während die Weide im Walde ohne das Eckern gemeinschaflich bleibt. Zu Dornberg ist an Graf Eberhard der untere Teil bei Graf Wilhelms Haus unterhalb der Frankfurter Straße gefallen sowie der untere Teil des Hofes zu Gerau und das Dorf Büttelborn mit dem Wald Breidelo mit allen Rechten, dazu soll Graf Berthold aus seinem Teil zu Worfelden dem Grafen Eberhard insgesamt sieben Mark, wobei drei Heller auf den Pfennig zu rechnen sind, zu drei Terminen jährlich geben. Ergibt es, sich, dass zu Büttelborn etwas ungeteilt liegen geblieben ist, soll es noch wie das übrige geteilt werden. Der untere Teil des Gerauer Forstes [soll Graf Eberhard gehören], während die Gerauer Mark gemeinschaftlich bleibt. Die zu Dornberg gehörenden Gülten, die versetzt sind, sollen beide Grafen wenn möglich gemeinschaftlich einlösen, die übrigen Gülten sollen sie gemeinschaftlich einnehmen. Ferner sind das Ungeld zu Gerau, der Zoll, das Backhaus und der Flachszoll, der am 8. September (unsir frauen dage der lestin) fällig, ist, gemeinschaftlicher Besitz, wie auch der große und der kleine Zehnte zu Gerau. Die Dornberger Wiesen sind folgendermaßen geteilt worden: die Wiesen hinter der Kirche, zwei Mannsmahd am Weidenwege (Wi-) und ein Viertel der Sumpfwiesen (des Merses) am Wege nach Königstädten (am Stederwege) gehören zu dem oberen Teil [also Graf Berthold], der Brühl am Weidenweg, ein Viertel der Sumpfwiesen am Geinsheimerweg (des Merses in Gensgirwege) und vier Mannsmahd am Dammirlach zum unteren Teil [also Graf Eberhard]. Die Wiesen auf dem Ried sind gemeinschaftlich, ebenso die Leute zu Dornberg, die noch geteilt werden sollen. Die Äcker zu Gerau, die zum Hofe gehören, sind teils an Graf Eberhard und teils .an Graf Berthold gefallen Bei der Teilung zu Auerbach ist folgendes an Graf Berthold gekommen: Arheilgen, mit allen Rechten, Leuten und Gütern; wie es hergekommen ist. Die Teich (wege) sind folgendermaßen geteilt worden: der obere und der untere Teich (wach) sind an Graf Berthold, die beiden mittleren und die Mühlenstätte an Graf Eberhard gefallen. Außerdem gibt Graf Eberhard an Graf Berthold.jährlich acht Malter Korn zur (Bau)beihilfe für den oberen und den unteren Teich (wage). Die Mark und Einkünfte von sieben Unzen, Heller zu Gräfenhausen sind gemeinschaftlich. Graf Eberhard erhält bei dieser [Auerbacher] Teilung:das Dorf Pfungstadt mit allen herkömmlichen Rechten, Leuten und Gütern. Ergibt sich, dass zu Arheilgen und Pfungstadt etwas ungeteilt liegen geblieben ist, soll es noch geteilt werden. Graf Berthold erhält ferner das Dorf Ramstadt mit dem Hofe, samt allen Rechten, die zu dem, Hofe gehören, und allen Leuten und Gütern, dazu vier Malter Korn von Beerbach, sechs Malter Korn aus dem Modauer Hofe und sechs Malter von der Hoen Art, Staderstatt und Hahn sowie den Kirchsatz zu Ramstadt. Graf Eberhard erhält dafür: Roßdorf und Gundernhausen (Gunderadehusen) und den Hof (dortselbst) mit allen Rechten, Gütern und Leuten, den Zehnten zu Georgenhausen (Gorienhusen) und den Kirchsatz zu Roßdorf. Graf Berthold erhält den oberen Teil der Stadt Reinheim mit folgenden Leuten: Berthold an dem Tore, dessen Bruder Salmann, Konrad Borre, Hanmann Selzere, Heinrich Crappe, Wenz Alrat, Heinrich Kreibez und alle Leute, die zu Bieberau sitzen, ferner Libinc von Wendebach und Werner Schenlin. - Graf Eberhard erhält den unteren Teil der Stadt mit folgenden Leuten: Wilhelm Selere, Heinz Beheim, Peter von Überau, Lufredis Sohn, Heinrich Minnemezis Sohn, Valhard und Johann und Heinrich Brimel. Es ist ferner ausgemacht, dass die Leute, die rechtens nach. Reinheim gehören und oben Graf Berthold zugeschrieben sind, ihm für immer gehören sollen, wohin sie auch gehen. Das gleiche gilt für die Graf Eberhard zugeteilten Leute. Will jemand, der bisher nicht Bürger in Reinheim ist, dort Bürger werden, dann soll er von dem Grafen, der nicht sein Herr ist, nicht aufgenommen werden, er habe denn Jahr und Tag außerhalb der Stadt gesessen. Wenn ein Mann, der in einen Hof der Herren gehört und bei dieser Teilung nicht erfasst sein sollte, von dort wegzieht, muss er in den Hof zurückkehren, aus dem er gekommen ist. Wohnt ein Mann in demjenigen Teil, in den sein,Weib nicht hingehört, dann müssen die Frau und ihre Kinder nach dem Tode des Mannes wieder in den Hof zurückkehren, aus dem die Frau gekommen ist. Das Dorf Auerbach ist folgendermaßen geteilt worden: der obere Teil des Dorfes und des großen Weinberges und der untere Teil des kleinen Weinberges gehören Graf Berthold; der untere Teil des Dorfes und des großen Weinberges und der obere Teil des leinen Weinberges gehören dem Grafen Eberhard. Die Wiesen sind gleichfalls aufgeteilt worden. Graf Berthold erhält außerdem den oberen Teil des Schafhauses, den Weinberg, der, der Reubere heißt, den Morgen auf dem Sande nach.Auerbach zu und die (obere Hälfte) des Kelterhauses. Graf Eberhard bekommt den unteren Teil des Schafhauses, des Kelterhauses, das Emmindal und den Morgen vor dem Schafhäuse jeder der beiden Grafen erhält die in seinem Gebiet sitzenden Leute (lachlude) diejenigen, die in Gerichten anderer Herren wohnen, sollen gemeinschaftlich sein. Der obere Teil des Dorfes Hochstätten (Hobestedin) mit den Leuten dortselbst fällt an Graf Berthold, der untere Teil mit den dort wohnenden Leuten an Graf Eberhard. Die Burg Auerbach ist so geteilt worden, dass jeder Herr bauen kann wie er will, vorausgesetzt, dass sich die Bauten in den festgesetzten Grenzen halten (also das der bu wende unter den doren, die an den turnen stent, unde rollrot auch wenden an den eichenen, die en gegebin sint bit den turnen unde in der burg). Die Türme, das Gewölbe, die Zisterne (Pa-) und das Tor soll gemeinschaftlich sein, ebenfalls der Gang zu dein Gewölbe oben und unten. Keiner soll den anderen durch Bauten und Erker überhöhen und es soll auch immer nur bei einem Tore bleiben. Sind Türme, Ringmauer, Tor oder Brücke baufällig, soll einer den anderen mit Rat seiner Burgmannen bei den Bauarbeiten unterstützen. Geschieht das nicht, kann der andere bauen und das Geld dafür mit Wissen der Burgmannen von den Juden leihen und dafür den andern nach Jahr und Tag außerhalb ihrer Festen pfänden, wo er will. Will einer Pförtner, Wächter oder Turmknechte nicht entlohnen, kann der andere deshalb in gleicher Weise vorgehen. Löst einer der beiden Grafen versetzte Gülten ein, die zu den genannten Häusern, Burgen und Landen gehören, dann soll er dem anderen die Einlösung der Hälfte gegen Erlegung des halben Pfandbetrages gestatten. Keiner soll des anderen Leute ohne dessen Zustimmung in seine Festen aufnehmen. Schließlich soll Graf Berthold an Graf Eberhard jährlich zu Martini eine Mark Gülte aus den ihm zugeteilten Gütern geben und dasselbe umgekehrt auch Graf Eberhard tun Bei dieser Teil waren zugegen: Wiprecht Schwende, Kunemann von Lörzweiler (Lurzwilre), Johann Kämmerei v. Worms, Thielmann Knipp, Hermann v. Auerbach, Heinrich v. Maxtenxoth, alle Ritter. Es wird erklärt, dass das oben zugefügte Wort porte diese Urkunde nicht verfälscht
Vermerke (Urkunde): Siegler: Graf Berthold und seine Frau Adelheid, Graf Eberhard und seine Mutter Margarethe und mit ihnen Ulrich, Herr zu Bickenbach, Wiprecht Schwende und Kunemann von Lörzweiler
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Ziegenhainer Repertorium V fol. 289.; Vgl. Demandt: Regesten der Urkunden der Grafen v. Katzenelnbogen Bd. 1 S. 205 Nr. 586, jetzt: B 3 Nr. 34
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 144.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.