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Erbrecht, Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Christine Pütz, die Mutter der Appellanten, war eine Halbschwester der Agnes Pütz. Diese starb kinderlos und intestat. Ihr hinterbliebener (2.) Ehemann heiratete in 2. Ehe die Appellatin. Die Appellanten sehen sich als nächste Verwandte und Intestaterben des gesamten Erbbesitzes der Agnes Pütz sowie der Hälfte des während ihrer Ehe erworbenen Gutes. Für beides erkennen sie Fabritius als berechtigten Nutznießer an. Nach dessen Tod aber hatten sie die Güter in Besitz genommen. Die Appellatin hatte dagegen am klev.-märk. Hofgericht Attentatsklage erhoben. Dort war ein Verfahren anhängig, das Fabritius auf die Erinnerung der Appellanten über den Besitzstand anläßlich der 2. Eheschließung am Landgericht Werden eingeleitet hatte. Während er auf Grund von Fristversäumnis seiner Gegner deren ewiges Stillschweigen gefordert hatte, hatte das Gericht Werden Stellungnahme in der Hauptsache gefordert. Dagegen hatte Fabritius an das klev. Hofgericht appelliert. Die Appellanten bestreiten, daß über die Berechtigung ihrer Besitzergreifung am klev. Hofgericht entschieden werden könne, da sie diesem Gericht ad personam nicht unterworfen seien und die meisten strittigen Güter ebenfalls nicht unter der Zuständigkeit dieses Gerichtes lägen. Sie appellieren gegen das Mandatum attentatorum revocatorium des klev. Hofgerichtes, dem sie zudem vorwerfen, die von ihnen beantragte Aktenversendung bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes abgelehnt zu haben, und fordern, da die strittigen Güter unter verschiedenen Herrschaften liegen, das RKG solle auch in der Hauptsache entscheiden. Die Appellatin, die angibt, für ihre Tochter aus der Ehe mit Fabritius zu handeln, bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da das vorinstanzliche Urteil lediglich die Possession betreffe, somit dagegen nicht appelliert werden könne. Für den petitorischen Austrag beansprucht sie ihr Recht des mehrinstanzlichen Austrages. Sie geht davon aus, daß das bisherige Verfahren am Landgericht Werden und folgend am klev. Hofgericht der Entscheidung über den grundsätzlichen Anspruch dient. Am 5. Juli 1678 wies das RKG die Anträge über das Nichterwachsensein des Verfahrens an das RKG vorerst zurück und erließ Ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora. Nach einer Mitteilung des appellantischen Prokurators von 1683, der Streit sei verglichen, schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 28. September 1685.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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