Christoph und Karl, Gebrüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian zu Bayern Rat und Kämmerer, bekunden: Während ihrer Vormundschaft herrschte zwischen ihren Vormündern - nach Beendigung der Vormundschaft zwischen ihnen - einerseits und den Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra andererseits Streit wegen Schatzung, Fron Umgeld, Maßpfennig u. a. Punkten. Da bisherige Verhandlungen und Verträge keinen dauernden Erfolg hatten, wurde ein Vergleich geschlossen: 1) Nach dem am 24. Feburar 1532 zwischen Graf Christoph zu Tengen damaligem Inhaber der Herrschaft Wehrstein, und den Untertanen der Flecken Empfingen, Fischingen und Betra abgeschlossenen Vertrag über Schatzungen, Reisen und Fronen sowie einem Urbar und 2 alten Verträgen waren die Untertanen zu ungemessenen Frondiensten verpflichtet, hatten diese aber durch eine Geldsumme abgelöst. Für Schatzungen und Fronen soll auch künftig zu 2 Terminen im Jahr eine Geldsumme entrichtet werden. Die Untertanen sollen [außerdem] die zu Schloß und Hof Wehrstein gehörenden Gärten und Wiesen in Fronarbeit mähen und das Heu unter Dach bringen, auch zu Gunsten der Mühle zu Fischingen fronen. Jeder Tagelöhner soll 1 Klafter Holz für Schloß Wehrstein hauen, jeder ganze oder halbe Bauer Holz fahren. Jeder Untertan muß 3 oder 4 Tage im Winter dem Fuchstrieb oder anderen Jagden beiwohnen, jedoch nur innerhalb der Herrschaft Wehrstein. Für das Fronen erhält jeder das gewöhnliche Fronbrot. Zum Fuchstrieb oder anderen Jagden sollen die Untertanen Hunde halten. Gegen auswärtige Schatzungs- und Fronforderungen will die Herrschaft die Untertanen vertreten 2) Die Untertanen sollen zur Ernte- und Herbstzeit der Herrschaft gegen festgesetzten Lohn Hilfe gewähren, indem sie 1 Jauchert Ackers schneiden, binden und aufladen 3) Für Güter gilt in der Herrschaft Wehrstein das Horber Feldmaß 4) Die Höhe des Umgeldes in der Herrschaft Wehrstein, welches von einem Lehen der Abtei Reichenau herrührt, richtet sich nach dem der Stadt Horb 5) Die Untertanen entrichten den Maßpfennig 6) Die Wirte, Gastgeber und Weinhändler dürfen Wein und andere Getränke einkaufen, auch in den Wirtschaften ausschänken oder vom Wagen verkaufen, ohne zusätzliche Abgaben an die Herrschaft zu entrichten. Die Herrschaft behält sich das Aufsichtsrecht über liederlich geführte Wirtschaften vor 7) Zur Bezahlung von Zinsen, Gefällen und anderen Gülten werden Termine zu Empfingen und Wehrstein gesetzt. Wer diese Termine versäumt, muß nach Haigerloch kommen 8) Für die Bezahlung von Straf-, Schatzungs- und Frongelder werden Bestimmungen über die Art der Währung erlassen 9) Ein Fremder, der als Bürger aufgenommen werden will, soll sich bei dem Flecken und bei der Herrschaft anmelden. Über die Höhe des Einzugsgeldes werden Bestimmungen erlassen 10) Betr. Leibeigenschaft soll es bei den früheren Bestimmungen bleiben. Wer sich außerhalb von der Leibeigenschaft freigekauft hat und in die Herrschaft zieht, soll frei bleiben 11) Die Untertanen dürfen - entgegen einigen Zunftordnungen - innerhalb und außerhalb der Herrschaft arbeiten 12) Betr. Mahlen soll es bei dem 1555 abgeschlossenen Vertrag bleiben und den Untertanen ihr Getreide für den alten Müller- und Gerberlohn gemahlen werden 13) Wie früher soll ein Marktschreiber oder anderer Amtmann zu Empfingen oder in der Herrschaft Wehrstein angenommen werden. Er soll auch für die 3 wehrsteinischen Flecken tätig sein. Die Besiegelung kommt wie bisher dem Obervogt zu 14) Die Herrschaft behält sich die Einforderung der Schatzung, der Fron und der gerichtlichen Strafen vor. Die über Dietrich Hengen von Betra und den Bürgermeister wegen Ungehorsams und Widersätzlichkeit verhängten Strafen werden erlassen. Die Untertanen werden in Schutz und Schirm aufgenommen, doch sollen sie sich persönlich einfinden, Unrecht und Ungehorsam bekennen und um Verzeihu ng bitten 15) Im übrigen soll es bei den früheren Verträgen bleiben. Die am 4. März 1605 und am 23. Januar 1608 zu Rottenburg konzipierten, aber niemals bestätigten Verträge werden für nichtig erklärt [Nachtrag von] 1616 Januar 19 (Di): Sämtliche Gemeinden der Herrschaft Wehrstein verzichten auf das Fronbrot in Gegenwart des Johann Maurer, Pfarrers zu Empfingen, und des Johann Kraus, Kaplans zu Fischingen. Unterschriften: 1) Johann Maurer; 2) Johann Kraus; 3) Johann Ulrich Hochenschild, [Schreiber] zu Haigerloch Vermerke: Dorsualvermerk: K. XII F. XVIII des H. Archivs auf der 1. Seite: Protoc. Nr. 9 pag. 231 Am 10. September 1774 zu Freiburg (Siegelankündigung der K. K. Oberregierungs- und Kammerregistratur) beglaubigte Abschrift einer am 1. März 1697 zu Rottenburg von Johann Michel Fehrentreich [?], öffentlichem Notar und Stadtschreiber, durch Ankündigung von Petschaft und Unterschrift; Papier, 8 Blatt

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