(1) W 4060 (2)~Kläger: Justus Friedrich Wippermann als Advokat für sich und die übrigen Wippermannschen Erben, die Vollmacht ist von ihm und (Paul) Christian Wippermann (Amtmann in Obernkirchen) unterschrieben (3)~Beklagter: Walter Mordian Busch, die Ladung wird ihm auf dem Meierhof zu Freismissen (Frisch Meißne) zugestellt; 1693 dessen Witwe Amalia Philippina Theopold, Blomberg, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Konrad Albrecht 1687 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Schaffer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhard (jun.) 1687, 1698 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Stieber 1687 ( Subst.: Lic. Roleman 1698 ( Dr. Johann Friedrich Hofmann 1702 ( Subst.: Dr. Ulrich von Gülchen (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem ein Arrest, den der Appellat auf ein Wippermannsches Kapital von 600 Rtlr. in Lemgo erwirkt hatte, gemäß einem Urteil von 1670 bestätigt wurde, falls die Wippermannschen Erben nicht belegen würden, daß das Kapital nach 1670 durch Bezahlung oder aus den Einnahmen getilgt worden sei. Der Appellant wendet sich dagegen, daß der Arrest verhängt wurde, ohne daß er zu einer Verhandlung geladen, darin gehört oder durch einen Prokurator vertreten gewesen wäre. Er bestreitet die Berechtigung des Arrestes auf das Kapital, da die Forderung des Appellaten sich auf Land beziehe und da dieser für seine Forderung bereits vor mehr als 30 Jahren eigenmächtig Wippermannschen Erb- wie Lehensbesitz an sich genommen und genutzt hätte. In dieser Zeit sei nicht nur das Kapital getilgt worden, sondern ihm ein zu begleichender Überschuß entstanden. In dem Urteil von 1670 sei das Kapital der 600 Rtlr. überhaupt nicht erwähnt; der Appellat habe unberechtigt verschiedene Zusammenhänge vermischt. Der Appellant fordert Aufhebung des Arrestes und eine Anweisung an den Appellaten, sich wegen der genutzten Ländereien mit ihm (= Appellant) wegen der Übernutzung zu vergleichen und die Ländereien umgehend herauszugeben. Der Appellat bestreitet, da mit dem vorinstanzlichen Urteil lediglich dasjenige von 1670 bestätigt worden sei und der Appellant keine neuen Beschwerden vorgebracht habe, die Zulässigkeit der RKG-Appellation. Er bestreitet eine Beeinträchtigung des Appellanten, da diesem die Möglichkeit eines Beweises, daß die Forderung getilgt worden sei, vorbehalten worden sei. Er bestreitet, daß der Appellant von dem Verfahren nichts gewußt habe. Die Wippermannschen Erben hätten bewußt nicht um die Erneuerung der Belehnung mit den Lehensstücken nachgesucht, in die er seiner Forderung wegen - nicht eigentätlich, sondern gemäß Urteil von 1655 - immittiert worden sei, so daß der Freiherr de Wendt als Lehensherr auf deren Räumung geklagt und diese durchgesetzt habe. Da sie außerhalb Lippes ansässig seien, habe er, um das Verfahren nicht ausufern zu lassen, zur Befriedigung seiner Forderung auf deren einzigen weiteren Besitzstand in der Grafschaft, das bei der Stadt Lemgo stehende Kapital, zurückgreifen müssen. Seinen Angaben nach umfaßte die Forderung 1670 bereits 800 Rtlr. Kapital und 229 Rtlr. rückständiger Zinsen. Einem Protokollvermerk nach wurden die Aktenstücke Q 5, 11, 12, 14, 16 1693 zum Zweck der Redintegration der Akten von appellantischer Seite erneut vorgelegt. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1680 - 1687 ( 2. RKG 1687 - 1703 (1670 - 1702) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 5), mit der Aufschrift "Nochmahlige Copiirte prioris instantiae Acta". Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 220 - 221). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm; Bd. 1: 3 cm, Bl. 1 - 12, 127 - 227, lose; Q 1 - 4, 6 - 23, 14 Beil., davon 6 = Q 9*, 10*, 13*, 15*, 17*, 18*, 2 = Doppel zu Q 11, 12; Bd. 2: 2,5 cm, Bl. 13 - 126, geb.; Q 5.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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