Tielman Riichwyns, Andres an deme Gryndel, Gerlach in deme Steynhoeue und sämtliche anderen Schöffen des Gerichts zu Godesberg (Gu-) bekunden, dass vor ihnen Peter Scheeffer und seine Ehefrau Elsa, wohnhaft zu Muffendorf (-dorp), bekannt haben, dass sie von Dietrich Bemel, Dekan, und dem Kapitel der Kirche St. Cassius zu Bonn folgende Erbgüter auf 12 Jahre von heute an geliehen und empfangen haben: Hof, Haus und Wohnung im Dorf Muffendorf an der Marien längs Erbe des Hermann Koegelberg, 1 Viertel Wingert gen. die Henke neben Erbe Gertrud Koegelbergs sowie 12 Morgen Artland im Muffendorfer Feld, und zwar 4 1/2 Viertel an der Henken neben Henkin Ludewichs Sohn, 2 1/2 Morgen in deme Erzendall neben Coentze Nyen son, 1 1/2 Morgen vur der Engergassen neben den Deutschherren, 1/2 Morgen over den Inethen graven bei den Deutschherren, 3 Viertel up deme Griess neben den Deutschherren, 1/2 Morgen an Elistorper weege bei Erbe Peter Scheeffers, 1/2 Morgen an Riimpstorper pade neben Dietrich Nyen soene, 1 Morgen bei Fie von Emme, 3 Viertel binnen dem Graben neben Fie von Emme, 3 Viertel dabei neben Fie von Emme, 1 1/2 Morgen über der Straße neben Heinrich vamme Griine, 1/2 Morgen unter dem Deutschherrentor und dazu 4 Morgen Busch in deme Luusberge und 2 Morgen Busch up deme Holssmarke, ferner 4 Schilling Kölner Pagaments Zins, den Greta Herren dem Kapitel jährlich von 1 Morgen Land up deme Iuethe zahlt, ferner den Pesch an der Vodermar, den Henkin Suyrwin hat, sofern das Kapitel diesem den Pesch gerichtlich entziehen kann, und falls nicht, sollen die Eheleute doch die Jahrpacht davon haben. Für alle diese Güter sollen die Eheleute und ihre Erben auf ihre Kosten und Gefahr dem Dekan und Kapitel jährlich am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach 6 Malter trockenen Roggen Bonner Maßes, 2 Pfennige nächst dem besten, der auf dem Bonner Markt feilgeboten wird, in den Speicher und vor den Sömmer des Kapitels zu Bonn liefern. Dafür haben die Eheleute 1 Morgen Land in deme Erzendall neben Land des Kapitels, wovon man jährlich 1 Sester Weizen an Heinrich an deme Gryndel zu Muffendorf als Lehnherrn zahlt, sowie 1/3 Morgen Land ebendort beim Land des Kapitels als freies Eigen zu Unterpfand gesetzt. Vor dem Lehnherrn und den Schöffen haben die Eheleute diese 2 Stücke Land dem Dekan und Kapitel für die Rentzahlung aufgetragen. Sie sollen alle vorgenannten Güter vom Kapitel zu Lehen besitzen. Das Kapitel soll den Sester Weizen dem Lehnherrn weitergeben. Die Eheleute haben gelobt, binnen den nächsten 2 Jahren je 10 Rheinische Gulden pro Jahr an den Hof und Haus mit Rat des Kapitels zu verbauen; sie sollen das gesamte Gut in gutem baulichen Zustand bewahren. Widrigenfalls und falls sie oder ihre Erben die 6 Malter Roggen und den Sester Weizen ein Jahr lang nicht vollständig liefern, sollen das ganze Lehngut wie auch die Unterpfänder sogleich dem Dekan und Kapitel erfallen sein. Diese mögen ihren Schaffner oder Verwalter nach Godesberg zu dem Schultheißen und den Schöffen schicken, 25 Pfennige geweldegelt bei Gericht hinterlegen und sich in Lehngut und Unterpfänder einwäldigen lassen; und ihre rückständigen Renten und ihre Kosten und Schäden mögen sie von den Eheleuten oder deren Erben einklagen, die ihnen unverzüglich Genüge tun sollen. Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln und Recht des Lehnherrn bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Eheleute an. ... gegeven ... 1435 in allerheyligen maende des tzweelfften dages.