Daniel von Mülheim (Molenheym), Dietrich von Meynwege, Clais von Gielsdorf (Gilstorp), Rolf von Sechtem (Seichtem), Johann Monfort, Heinrich von Gielsdorf, Tilmann von Uckerath (Vckerode) und die übrigen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen im Gericht binnen den Dingbänken Nesa, Witwe Christian Marquartz, Bürgerin zu Bonn, geschworen hat, dass sie hoch verschuldet ist, wodurch sie und ihre Kinder großen Schaden hatten und haben, dass sie kein bewegliches Gut hat, ihren und ihrer Kinder Unterhalt zu bestreiten und ihr Erbe zu wahren, es sei denn, sie verkauft einen Teil ihres Erbes und ihrer Gülten. Die Schöffen weisen durch den Amtmann für Recht, dass ein Teilverkauf statthaft und der Erwerber nach Recht und Gewohnheit abgesichert ist. Und falls Nesa hernach Gut gewinnt, das sie ohne Not entbehren kann, soll sie damit andere Renten für ihre Kinder kaufen. Also hat Nesa mit Einverständnis ihrer Kinder bzw. der Vormünder derselben und mit Gutdünken anderer Freunde und Magen dem Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius zu Bonn eine Erbjahrrente von 16 Mark Kölner Pagaments verkauft, die sie an dem Haus gen. zo dem Hasen hatte, gelegen zu Bonn in der Brüdergasse (Brodergassen) zwischen Arnold Scheys und Peter Moderocke, sowie an 1/3 Morgen Wingert in dem Sulgenroide in der Bunrewyngarden neben dem Wingert. Johann Musschendrecks. Meister Gobel von Güsten (Gu-) und seine Ehefrau Odilia besitzen das Haus und den Wingert von Nesa für die 16 Mark Erbrente, und fortan sollen sie diese vom Dekan und Kapitel für dieselbe Gülte erblich besitzen. Über die Kaufsumme hat Nesa quittiert. Gobel der peltzer und Odilia sollen die 16 Mark jeweils am Martinstag [11. November] bezahlen. Nesa hat auf die Erbgülte mit Mund, Hand und Halm verzichtet in Gegenwart Heinrichs von Morenhoven (Moirnhouen), Bürgers zu Bonn, des Lehnherrn des Hauses, dem man davon jährlich am Blasiustag [3. Februar] 6 Schilling kölnisch zahlt, und in Gegenwart des Hermann Stirnen, des Lehnherrn des Wingerts, dem man jährlich am Martinstag 2 Schilling kölnisch und 2 Hühner zahlt. Von den beiden Lehnherren hat Heinrich von Reich, Kanoniker zu Bonn, namens des Dekans und Kapitels auf Ersuchen der Nesa die Erbpfenniggülte zu erblichem Besitz gewonnen, und die Lehnherren erkennen fortan nur noch Dekan und Kapitel als rechte Erben der Gülte an. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Siegel an. Datum 1378 feria secunda post dominicam qua cantatur Invocavit in quadragesima.