Martin ("Marte") Funck von Kümmerazhofen ("Kumbratzhoven") und Ehefrau Anna Zembrot ("Zembretin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut in Kümmerazhofen verliehen hat, das zuvor Konrad Starck innehatte. Sie müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "nindert schlaytzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen an Zins und Hubgült entrichten, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso wenn sie den Ehrschatz von 100 lb d nicht wie versprochen bezahlen, d.h. 50 lb bei Aufrichtung der Lehenschaft. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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