Gerichte: Kriminalgericht Wiesbaden (Bestand)
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Hessisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Gliederung >> Herzogtum Nassau >> Justiz >> Gerichte
Enthält: Der Bestand reicht von 1803-1867. In wenigen Stücken geht er bis ins 18. Jh. zurück.
Er gliedert sich in:
I. Allgemeine Verwaltungssachen
II. Rechnungs- und Bausachen (Rechnungen 1803-1847)
III. Untersuchungsverfahren und Strafvollzug
IV. Gewöhnliche Kriminalsachen, Handhabung der öffentlichen Sicherheit gegen Vagabunden und Verbrecher
V. Politische Prozesse, diese aus den Jahren 1819-1825 (u. a. gegen Karl Löning und die Pfarrer Dombois und Snell), 1832-1833, 1840-1843.
Bestandsgeschichte: Siehe Gliederungspunkt.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Verordnung über die Organisation der Zentralverwaltung vom 9./11.9.1815 (Verordnungsblatt S. 111) bestellte in § 3 Absatz 2 zur Verwaltung der peinlichen Rechtspflege je ein Kriminalgericht in Dillenburg und Wiesbaden. Bei jedem Kriminalgericht wurden zwei Richter, ein Aktuar und Kassenführer, ein Akzessist oder Aktuariatsgehilfe, ein Pedell und einige Gefangenenwärter angestellt. Ihre in jener Verordnung von 1815 umschriebenen Gerichtssprengel wurden nach der endgültigen Formation der Amtsbezirke durch Verordnung vom 5. 6. 1816 (ebenda S. 137) neu bestimmt und erhielten ihre endgültige Festlegung durch Verordnung vom 31.12.1821 (ebenda S. 93f.). Darin wurden statt des einen Hofgerichts, dem die beiden Kriminalgerichte bisher unterstanden, je ein Hof- und Appellationsgericht in Dillenburg und Wiesbaden angeordnet, deren Gerichtssprengel auch für die beiden Kriminalgerichte maßgebend waren. Die Kriminalgerichte waren die untersuchenden (inquirierenden) Gerichtsbehörden für alle in ihrem Sprengel anfallenden Verbrechen. Ihnen stand weder eine selbständige Tätigkeit als Polizeistelle noch eine richterliche Entscheidung über das zu bestrafende Verbrechen zu. Die Ämter hatten die eines Verbrechens verdächtigen Personen zu ergreifen und mit einem Informationsprotokoll an das zuständige Kriminalgericht zu überstellen. Auf Grund der vom Kriminalgericht geführten Untersuchung und der darüber übersandten Akten sprach das zuständige Hofgericht das Urteil. Die Krimmalgerichte führten die nächste Aufsicht über die Kriminalgefängnisse.
Für weitere Informationen siehe Gliederungspunkt.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Findmittel: Repertorium von Wolf-Heino Struck, 1967
Bearbeiter: Wolf-Heino Struck, 1967
Er gliedert sich in:
I. Allgemeine Verwaltungssachen
II. Rechnungs- und Bausachen (Rechnungen 1803-1847)
III. Untersuchungsverfahren und Strafvollzug
IV. Gewöhnliche Kriminalsachen, Handhabung der öffentlichen Sicherheit gegen Vagabunden und Verbrecher
V. Politische Prozesse, diese aus den Jahren 1819-1825 (u. a. gegen Karl Löning und die Pfarrer Dombois und Snell), 1832-1833, 1840-1843.
Bestandsgeschichte: Siehe Gliederungspunkt.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Verordnung über die Organisation der Zentralverwaltung vom 9./11.9.1815 (Verordnungsblatt S. 111) bestellte in § 3 Absatz 2 zur Verwaltung der peinlichen Rechtspflege je ein Kriminalgericht in Dillenburg und Wiesbaden. Bei jedem Kriminalgericht wurden zwei Richter, ein Aktuar und Kassenführer, ein Akzessist oder Aktuariatsgehilfe, ein Pedell und einige Gefangenenwärter angestellt. Ihre in jener Verordnung von 1815 umschriebenen Gerichtssprengel wurden nach der endgültigen Formation der Amtsbezirke durch Verordnung vom 5. 6. 1816 (ebenda S. 137) neu bestimmt und erhielten ihre endgültige Festlegung durch Verordnung vom 31.12.1821 (ebenda S. 93f.). Darin wurden statt des einen Hofgerichts, dem die beiden Kriminalgerichte bisher unterstanden, je ein Hof- und Appellationsgericht in Dillenburg und Wiesbaden angeordnet, deren Gerichtssprengel auch für die beiden Kriminalgerichte maßgebend waren. Die Kriminalgerichte waren die untersuchenden (inquirierenden) Gerichtsbehörden für alle in ihrem Sprengel anfallenden Verbrechen. Ihnen stand weder eine selbständige Tätigkeit als Polizeistelle noch eine richterliche Entscheidung über das zu bestrafende Verbrechen zu. Die Ämter hatten die eines Verbrechens verdächtigen Personen zu ergreifen und mit einem Informationsprotokoll an das zuständige Kriminalgericht zu überstellen. Auf Grund der vom Kriminalgericht geführten Untersuchung und der darüber übersandten Akten sprach das zuständige Hofgericht das Urteil. Die Krimmalgerichte führten die nächste Aufsicht über die Kriminalgefängnisse.
Für weitere Informationen siehe Gliederungspunkt.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Findmittel: Repertorium von Wolf-Heino Struck, 1967
Bearbeiter: Wolf-Heino Struck, 1967
5,5 m
Bestand
Literatur: Siehe Gliederungspunkt.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 11:51 MESZ