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Verordnung: Wenn Vermögen von Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, gegen Kaution an Anverwandte ausgezahlt wird, ist das erforderliche Kollateralgeld einzubehalten. Kehrt der Unbekannte zurück, ist das Kollateralgeld aus der Renteikasse zurückzugeben

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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