Anweisung: Die Ab- und Zuschreibgebühren für Rechnung des Staates werden von der Staatskasse eingezogen. Die Arbeiten, die für das Interesse von Privatpersonen ausgeführt werden, können nach § 19 der Verordnung vom 7. Februar 1822 als Emolumente [Nebeneinkünfte] direkt berechnet und bezogen werden (drei Unterschriftsbögen liegen bei)