Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Das Schulgeld für arme Kinder soll nicht mehr aus dem Kirchenkasten, sondern aus gemeinen Mitteln bezahlt werden
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> M Schulen und Universitäten >> M.3 Schulpflicht, Schulzeit, Schuldisziplin, Lehrmittel und Schulgeld
1779 Oktober 15
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 32
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.