Mark (Marck) von Hailfingen, Vogt zu Vaihingen, als Obmann sowie die Beisitzer Otto vom Hirschhorn, der Hofmeister Eitel von Sickingen, Hermann von Sachsenheim und Gerhard von Talheim, Vogt zu Lauffen, entscheiden in Streitigkeiten zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz einer- sowie Graf Eberhard von Württemberg und Mömpelgard dem Älteren andererseits wegen Jagd und Fischerei am Stocksberg und am "Snitzenbach" Folgendes: der Snitzenbach steht dem Württemberger zu, die näher beschriebene, untere Gegend dem Pfalzgrafen. Der Wildbann auf der Seite, die nach Löwenstein geht, steht dem Pfalzgrafen zu, die Seite Richtung Beilstein dem Württemberger. Dies soll untersteint werden, andere Gerechtigkeiten wie Holz-, Wassernutzung oder Schweinehaltung sind davon unberührt. Der Pfalzgraf wurde durch seine Anwalt Ludwig von Sickingen, Vogt zu Weinsberg, vertreten, Eberhard durch Doktor Ludwig Vergenhans (Fergenhans), Propst zu Stuttgart und Kanzler. Der pfalzgräfliche Jäger Peter König sowie der württembergische Forstmeister Sigmund Hesse hatten die Sache besichtigt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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