Abt Thomas, Prior und Convent des Klosters Salmansweiler bekunden, daß sie dem Georg Zipfel von Underhausen des Klosters Güetlin zu Hausen, nämlich 2 Gärtlin, von denen das eine an der Kupfengassen zwischen der Frauen von Wald und deren von Habstal Gütern und das andere Gütlin an der Kupfen liegt, wie das alles vormals Michael Zipfel sel. hatte, zu Erblehen verliehen haben. Der jährl. Zins beträgt 1 Malter Roggen, 1 Malter Hafer, 1 Pfund 5 Schilling Pfennige, alles Pfullendorfer Meß und Währung, 2 Hühner, 1 Henne, 1/2 Viertel Eier, wovon Geld und Korn auf Martini, Hühner und Eier zur gewöhnlichen Zeit in des Klosters Hof zu Pfullendorf zu liefern sind; ebenso muß der Lehensinhaber Steuern, Dienste, Vogtrechte und was sonst aus dem Gut geht, entrichten. Die Gülten wird das Kloster nicht steigern. Bei einem Verkauf, wozu der Lehensmann das Recht hat, gebührt dem Kloster das Vorkaufsrecht um 1 Gulden unter der Kaufsumme; macht das Kloster von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so erhält es 1 rhein. Gulden zu Weglöse und 1 Gulden zu Handlohn. So oft ein neuer Abt gewählt wird, ist das Gütlein unter Ausfertigung neuer Lehensbriefe mit 2 rhein. Gulden neu zu empfangen. Hält der Lehensmann die Bestimmungen nicht ein, so fällt das Gut heim

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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