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Manng Schmidt, B. zu Stuttgart, wegen strafbarer Handlungen, die er in seiner U. bekannt hat, zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde begnadigt und mit der Auflage wieder freigel., sein Leben lang keine Zeche mehr zu besuchen, außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr und Waffen mehr zu tragen noch zu besitzen, auch Wehr und Harnisch dem Vogt zu Stuttgart abzuliefern und Leib und Gut ohne Wissen und Erlauben der Obrigkeit und Amtleute zu Stuttgart nicht zu verändern, gelobt unter Eid, diese Artikel zu befolgen, und schwört U. Im Falle der Übertretung dieser Verschreibung soll er ohne Rechtsverfahren mit dem Schwert gerichtet werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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